Norm
ZPO §8 Abs2Rechtssatz
Der Kurator ist nach § 8 Abs 2 ZPO erst dann zu entheben, wenn die Partei selbst oder durch einen von ihr bevollmächtigten Vertreter oder durch eine nach § 276 ABGB bestellten Vertreter im Rechtsstreit auftritt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0035321Dokumentnummer
JJR_19520521_OGH0002_0010OB00412_5200000_002