Norm
EheG §59 Abs2Rechtssatz
Wenn eine Ehescheidungsklage ("unter Anspruchsverzicht") zurückgenommen wurde, können die vor der Klagsrücknahme liegenden Scheidungsgründe nur im Zusammenhang mit einem nachher gesetzten Scheidungsgrund ins Treffen geführt werden. Auf den Grund der Klagsrücknahme komme es nicht an (unrichtige Rechtsbelehrung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0039659Dokumentnummer
JJR_19520521_OGH0002_0030OB00133_5100000_001