RS OGH 1952/5/21 3Ob133/51, 1Ob618/85, 9Ob16/04z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.1952
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Norm

EheG §59 Abs2
ZPO §237 Abs1 B

Rechtssatz

Wenn eine Ehescheidungsklage ("unter Anspruchsverzicht") zurückgenommen wurde, können die vor der Klagsrücknahme liegenden Scheidungsgründe nur im Zusammenhang mit einem nachher gesetzten Scheidungsgrund ins Treffen geführt werden. Auf den Grund der Klagsrücknahme komme es nicht an (unrichtige Rechtsbelehrung).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 133/51
    Entscheidungstext OGH 21.05.1952 3 Ob 133/51
    Veröff: JBl 1952 H24,591
  • 1 Ob 618/85
    Entscheidungstext OGH 09.10.1985 1 Ob 618/85
    nur: Wenn eine Ehescheidungsklage ("unter Anspruchsverzicht") zurückgenommen wurde, können die vor der Klagsrücknahme liegenden Scheidungsgründe nur im Zusammenhang mit einem nachher gesetzten Scheidungsgrund ins Treffen geführt werden. (T1)
  • 9 Ob 16/04z
    Entscheidungstext OGH 25.02.2004 9 Ob 16/04z
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0039659

Dokumentnummer

JJR_19520521_OGH0002_0030OB00133_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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