Norm
AußStrG §18 BRechtssatz
Eine Nachprüfung von rechtkräftigen Verfügungen des Außerstreitverfahrens durch andere Gerichte im streitigen Verfahren ist nur in den Fällen zulässig, in denen entweder Rechte Dritter (bei der Verhandlung ohne ihr Verschulden nicht eingeschrittener Interessenten) unmittelbar berührt werden oder in denen das Gesetz den am Verfahren Beteiligten ein eigenes Klagerecht gewährt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0007285Dokumentnummer
JJR_19520521_OGH0002_0020OB00294_5200000_001