Norm
StPO §259 Z2Rechtssatz
Es widerstreitet dem Gebot, daß der Staatsanwalt einen bestimmten Antrag zu stellen hat, der die Grundlage und den Umfang der richterlichen Entscheidung bilden soll, und begründet einen inneren Widerspruch, wenn er einerseits die Verfolgung aufrecht hält, andererseits aber auf Freisprechung des Angeklagten anträgt. Im Antrag auf Freisprechung ist ein unbedingter Rücktritt von der Anklage enthalten. Das Gericht muß in diesem Falle mit einem Freispruch nach § 259 Z 2 StPO vorgehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0098394Dokumentnummer
JJR_19520523_OGH0002_0060OS00002_5200000_001