RS OGH 1952/5/23 6Os2/52

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1952
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Norm

StPO §259 Z2
StPO §281 Abs1 Z9 litc

Rechtssatz

Es widerstreitet dem Gebot, daß der Staatsanwalt einen bestimmten Antrag zu stellen hat, der die Grundlage und den Umfang der richterlichen Entscheidung bilden soll, und begründet einen inneren Widerspruch, wenn er einerseits die Verfolgung aufrecht hält, andererseits aber auf Freisprechung des Angeklagten anträgt. Im Antrag auf Freisprechung ist ein unbedingter Rücktritt von der Anklage enthalten. Das Gericht muß in diesem Falle mit einem Freispruch nach § 259 Z 2 StPO vorgehen.

Entscheidungstexte

  • 6 Os 2/52
    Entscheidungstext OGH 23.05.1952 6 Os 2/52

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0098394

Dokumentnummer

JJR_19520523_OGH0002_0060OS00002_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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