Norm
ABGB §1409 BbRechtssatz
Die Frage der Anwendbarkeit des § 1409 ABGB bezieht sich nur auf das Verhältnis zwischen dem Gläubiger des Unternehmens und dem geschädigten Eigentümer. Die Rückstellungskommission hat sich auf den Ausspruch der Rückstellung des Unternehmens zu beschränken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0033118Dokumentnummer
JJR_19520524_OGH0002_000RKV00096_5200000_001