Norm
ABGB §986 C1Rechtssatz
Auch der infolge einer Wertsicherungsklausel valorisierte Bestandzins ist zur Gänze Bestandzins und nicht etwa Schadenersatz. Die Zuständigkeit des Gerichtes richtet sich daher nach dem eingeklagten Betrag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0019230Dokumentnummer
JJR_19520528_OGH0002_0030OB00337_5200000_001