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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien;Norm
AVG §7 Abs1 Z5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des Ing. A in W, vertreten durch Dr. Gabriel Lansky, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 29/9, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 17. November 1995, Zl. MA 47-MAC 93/64400, betreffend Kostenersatz nach § 31 Wiener Sozialhilfegesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, der Bundeshauptstadt (Land) Wien den Aufwand von S 4.565,-- (EUR 331,75) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der am 17. Dezember 1995 verstorbene Vater des Beschwerdeführers beantragte am 14. September 1994 gemeinsam mit seiner Ehefrau die "Gewährung von Pflege gemäß § 15 Wiener Sozialhilfegesetz". Nach dem Inhalt des Antragsformulars wurde ein Kostenzuschuss bei Unterbringung in dem privaten Heim der Caritas "St. K" gewünscht. Als Einkommen des Vaters des Beschwerdeführers wurde eine von der PVA der Arbeiter gewährte Pension mit Pflegegeld der Stufe 3 von insgesamt monatlich S 21.268,20 und eine Pension von der Fa. P von monatlich S 4.955,-- angegeben. In dem genannten Heim, das in einem Leistungsvertragverhältnis zur Gemeinde Wien steht, wäre nur eine getrennte Unterbringung der Ehegatten möglich gewesen.
Am 10. Oktober 1994 wurde der Vater des Beschwerdeführers auf eigenen Wunsch gemeinsam mit seiner ebenfalls pflegebedürftigen Ehefrau in das Heim des Vereines "P" aufgenommen, das damals als einziges Heim ein für Ehepaare eingerichtetes Zimmer anbieten konnte. Am 13. Oktober 1994 beantragte er beim Magistrat der Stadt Wien als der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Zuschuss für den Pflegeaufenthalt im genannten Pflegeheim.
Am 14. November 1994 beantragte der Beschwerdeführer den Ersatz der von ihm für den Pflegeheimaufenthalt seines Vaters getragenen Kosten.
Mit Mandatsbescheid vom 16. März 1995 wurden diese Anträge abgewiesen.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 3. Mai 1995 - der Bescheid vom 16. März 1995 trat, da gegen ihn fristgerecht Vorstellung erhoben wurde, gemäß § 57 Abs. 3 AVG mangels Einleitung des Ermittlungsverfahrens binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung außer Kraft - wurden die Anträge neuerlich abgewiesen, wogegen vom Beschwerdeführer und seinem Vater Berufung erhoben wurde.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde unter Berufung auf die §§ 7, 11, 15, 31 und 37a des Wiener Sozialhilfegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 11/1973 in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 4/1994 (im Folgenden: WSHG), dem Vater des Beschwerdeführers "von dem Tag der Aufnahme in ein Pflegeheim Sozialhilfe durch Pflege in einem solchen Pflegeheim gewährt, mittels welchem das Land Wien als Träger von Privatrechten die Verpflichtung einer Vorsorge für die Errichtung und Führung von Pflegeheimen im Sinne des § 36 Abs. 1 erfüllt." Sein Antrag auf Gewährung von Kostenzuschuss bei Aufnahme in das Pflegeheim des Vereines "P" wurde abgewiesen.
Auch der Antrag des Beschwerdeführers, ihm für die aufgewendeten Kosten für seinen Vater Ersatz zu gewähren, wurde mit dem genannten Bescheid abgewiesen.
Die belangte Behörde begründete diesen Bescheid im Wesentlichen damit, dass ein Pflegekostenzuschuss in der Sozialhilfegesetzgebung nicht vorgesehen sei und auch in der Verwaltungspraxis nicht gewährt werde. Im Sinne des § 15 WSHG gewähre die Stadt Wien den anspruchsberechtigten Personen Pflege als Sachleistung. Diese werde gemäß diversen Vereinbarungen von einer Anzahl privater Heime im Auftrag sowie im Namen und auf Rechnung der Stadt Wien erbracht. Der Sozialhilfeträger habe im Sinne des § 324 ASVG einen Ersatzanspruch gegen den Hilfeempfänger. Nach der genannten Vereinbarung erhalte das Heim die von der Magistratsabteilung 47 anerkannten Pflegeentgelte und kassiere im Namen und auf Rechnung der Stadt Wien die gemäß WSHG festgesetzten Ersatzleistungen der Patienten. Im Rechtsverhältnis zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Patienten finde ein Kostenzuschuss keinen Platz.
Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Kosten, die er für seinen pflegebedürftigen Vater aufgewendet habe, werde festgestellt, dass nach § 31 Abs. 3 WSHG nur jene Kosten zu ersetzen seien, die aufgelaufen wären, wenn der Sozialhilfeträger die Hilfe selbst geleistet hätte. Weil die "Pflegebedürftigkeit" vom Land Wien als Sozialhilfeträger durch Sachleistung abgedeckt werde, es sich hiezu eigener Einrichtungen oder privater Heime bediene und das Heim "P" eine Einrichtung sei, in welcher kein Anspruch bestehe, "auf Kosten der Sozialhilfe" untergebracht zu werden, sei der Sozialhilfeträger nicht zur Zahlung verpflichtet.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 12. Juni 1997, B 20/96, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof antragsgemäß zur Entscheidung ab.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten, in dem beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Schriftsatz bereits ausgeführten Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach dem Beschwerdevorbringen beantragte der Vater des Beschwerdeführers die Gewährung eines Kostenzuschusses (bzw. dieser die Rückerstattung von ihm aufgewendeter Beträge) für die Unterbringung in einem Heim, mit dem die Stadt Wien keinen Vertrag abgeschlossen hat, deshalb, weil nur in diesem Heim eine gemeinsame Unterbringung der Mutter des Beschwerdeführers und ihres Ehegatten möglich gewesen sei. Ausdrücklich unbestritten blieb, dass die getrennte Unterbringung der Eheleute in eigenen Heimen der Stadt Wien oder Vertragsheimen möglich gewesen wäre.
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist strittig, ob unter diesen Voraussetzungen Pflege im Sinne des § 15 WSHG nur als Sach- oder auch als Geldleistung (in Form eines Kostenzuschusses zur Unterbringung in einem anderen Pflegeheim) gewährt werden kann. Während der Vater des Beschwerdeführers einen laufenden Kostenzuschuss ab Antragstellung anstrebte, ging das Begehren des Beschwerdeführers dahin, ihm die von ihm (zwischenzeitig) aufgewendeten Barleistungen (Zuschüsse für seinen Vater, durch dessen Einkommen die Unterbringungskosten im Pflegeheim nicht gedeckt sind), zu ersetzen.
Damit gleicht dieser Fall der ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden, vom Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 30. September 1997, Zl. 97/08/0480, entschiedenen Rechtssache, in der es um Ersatz der für die Pflege der Mutter des Beschwerdeführers aufgewendeten Kosten ging. In diesem Erkenntnis, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Pflege im Sinne des § 15 WSHG in erster Linie als Sachleistung zu erbringen sei. § 1 Abs. 2 des Wiener Sozialhilfegesetzes könne nicht in der Weise ausgelegt werden, dass die in § 15 leg. cit. geregelte Pflege auch als Geldleistung (neben den Geldleistungen nach dem umfassenden System der Gewährung von Pflegegeld) gewährt werden müsse, wenn jemand aus freien Stücken in einem Heim, mit dem das Land Wien keine Vereinbarung zur Unterbringung pflegebedürftiger Personen abgeschlossen hat, untergebracht sei.
Gemäß § 31 Abs. 1 WSHG hat Anspruch auf Ersatz der Kosten, wer "einem Hilfesuchenden zur Sicherung des Lebensbedarfes so dringende Hilfe gewährt hat, dass der Magistrat nicht vorher benachrichtigt werden konnte". Das auf den Ersatz erbrachter Beitragsleistungen für eine gemeinsame Unterbringung der Eltern gerichtete Beschwerdevorbringen ist schon deshalb nicht begründet, weil die Unterbringung des Vaters des Beschwerdeführers im Pflegeheim "P" erst nach seiner Antragstellung vom 14. September 1994 erfolgte und seine alleinige Unterbringung in einem Heim der Stadt Wien oder einem Vertragsheim nach dem Beschwerdevorbringen auch möglich gewesen wäre, sodass es schon an der Dringlichkeit im Sinne der zitierten Gesetzesstelle mangelte. Verfehlt ist schließlich auch die Auffassung der Beschwerde, der angefochtene Bescheid leide an wesentlichen Verfahrensmängeln, weil an seiner Erlassung ein befangenes Verwaltungsorgan mitgewirkt habe (vgl. wiederum das zitierte Erkenntnis vom 30. September 1997).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 20. Dezember 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997080433.X00Im RIS seit
07.05.2002