Norm
EO §36 AaRechtssatz
Die durch einen gerichtlichen Vergleich (scheinbar) verpflichtete Partei kann mittels Klage nach § 36 Abs 1 Z1 EO geltend machen, daß sie mangels ordnungsgemäßer Zustellung an Verfahren überhaupt nicht beteiligt war. Die ansonsten in einem Feststellungsprozeß zu entscheidende Frage der verbindlichen Wirkung des Vergleiches ist eine Vorfrage, die im Verfahren nach § 36 EO zu beantworten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0000789Dokumentnummer
JJR_19520604_OGH0002_0030OB00347_5200000_001