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E000 EU- Recht allgemein;Norm
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der S in W, vertreten durch Dr. Hans Schwarz, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Favoritenstraße 108/3, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 10. Februar 1998, Zl. 4/12897/Nr. 633/E23/98-12, betreffend Zuerkennung von Karenzurlaubsgeld sowie von Sondernotstandshilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Abweisung des Antrages auf Zuerkennung von Karenzurlaubsgeld (Spruchpunkt a) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im Übrigen (Spruchpunkt b) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von S 13.620,-- (EUR 989,80) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin war in Österreich zuletzt bis 28. Juli 1985 wohnhaft und beschäftigt. Danach verlegte sie ihren Wohnsitz nach Deutschland und erwarb dort von Jänner 1987 bis Februar 1995 Beschäftigungs- und Pflichtversicherungszeiten. Aus Anlass der Geburt ihrer Tochter am 16. März 1995 erhielt sie in Deutschland im Zeitraum vom 6. Februar bis 11. Mai 1995 Mutterschaftsgeld und von 12. Mai 1995 bis 15. Oktober 1996 Erziehungsgeld. Nach ihrer Rückkehr nach Österreich stellte sie am 3. Oktober 1996 bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wels einen Antrag auf Zuerkennung von Karenzurlaubsgeld und gab an, mit ihrer Tochter in einem gemeinsamen Haushalt zu leben. Mit Schreiben vom 2. Dezember 1996 teilte das Bezirksamt Tempelhof/Berlin mit, dass die Beschwerdeführerin wegen Aufgabe des Wohnsitzes in Berlin und ihres Umzuges nach Österreich den Anspruch auf Erziehungsgeld verloren habe, weil dieser nur bei einem Wohnsitz oder bei gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland bestehe. Am 9. April 1997 beantragte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung von Sondernotstandshilfe.
Mit Bescheiden vom 15. Mai 1997 und 3. Juni 1997 wies die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wels den Antrag auf Zuerkennung von Karenzurlaubsgeld wegen Nichterfüllung der Anwartschaft und den Antrag auf Gewährung von Sondernotstandshilfe mangels Erschöpfung des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld ab.
In den gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen einerseits aus, dass bei der Beurteilung des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld ausländische Beschäftigungs- und Versicherungszeiten zu berücksichtigen seien. Andererseits machte sie geltend, über ihren Anspruch auf Karenzurlaubsgeld sei noch nicht entschieden worden und demnach stehe noch nicht fest, ob der Anspruch erschöpft sei und ein Anspruch auf Sondernotstandshilfe bestehe.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde beiden Berufungen keine Folge. Nach der Begründung habe die Beschwerdeführerin in Deutschland vom 1. Jänner 1987 bis 13. März 1992 Versicherungszeiten und vom 24. April 1993 bis 5. Februar 1995 (Berufsausbildung) und vom 6. Februar 1995 bis 11. Mai 1995 (Mutterschaft) gleichgestellte Zeiten erworben. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Karenzurlaubsgeldes bestehe deshalb nicht, weil die Voraussetzungen dafür nicht gegeben seien; diese seien gemäß § 26 Abs. 1 AlVG die Erfüllung der Anwartschaft, das Vorliegen eines Karenzurlaubes sowie die persönliche Betreuung des neugeborenen Kindes. Anstatt des Karenzurlaubes könne auch die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses wegen der Entbindung erfolgt sein, wenn in Folge der Entbindung aufgrund des Dienstverhältnisses ein Anspruch auf Wochengeld entstanden sei. Unter Wochengeld im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 1 lit. b AlVG sei ein Wochengeldbezug in Österreich zu verstehen. Die Beschwerdeführerin sei bei Beantragung des Karenzurlaubsgeldes in keinem karenzierten Beschäftigungsverhältnis gestanden und habe auch anlässlich der Geburt ihrer Tochter in Österreich kein Wochengeld bezogen. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen bestehe daher kein Anspruch auf Karenzurlaubsgeld. Da die Erschöpfung des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld eine der Voraussetzungen für den Bezug von Sondernotstandshilfe sei, die Erschöpfung aber mangels Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nicht vorliege, sei auch die Ablehnung des Antrages auf Zuerkennung der Sondernotstandshilfe zu Recht erfolgt. Darüber hinaus sei laut Bestätigung des Magistrates der Stadt Wels vom 17. April 1997 eine geeignete Unterbringungsmöglichkeit für die Tochter der Beschwerdeführerin vorhanden, sodass dem Antrag auch aus diesem Grund nicht stattzugeben gewesen wäre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Für den Beschwerdefall sind zufolge der früheren Beschäftigung der Beschwerdeführerin in Deutschland bei der Beurteilung ihres Anspruches folgende (auszugsweise wieder gegebenen) Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbstständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, von Bedeutung:
"Artikel 1)
Für die Anwendung dieser Verordnung werden die nachstehenden
Begriffe wie folgt definiert:
...
o) "Zuständiger Träger":
...
ii) der Träger, gegen den eine Person einen Anspruch auf Leistungen hat oder hätte, wenn sie selbst oder ihr Familienangehöriger beziehungsweise ihre Familienangehörigen im Gebiet des Mitgliedstaats wohnten, in dem dieser Träger seinen Sitz hat, ...
...
u) i) "Familienleistungen": alle Sach- oder Geldleistungen,
die zum Ausgleich von Familienlasten ... bestimmt sind ...
Artikel 13)
(1) Vorbehaltlich der Artikel 14 c und 14 f unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften diese sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2) Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, gilt folgendes:
a) Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats im
Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staats, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat;
...
f) eine Person, die den Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaats nicht weiterhin unterliegt, ohne daß die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gemäß einer der Vorschriften in den vorhergehenden Buchstaben oder einer der Ausnahmen bzw Sonderregelungen der Artikel 14 bis 17 auf sie anwendbar würden; unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, nach Maßgabe allein dieser Rechtsvorschriften.
Kapitel 7
Familienleistungen
Artikel 72)
Zusammenrechnung der Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten
oder Zeiten einer selbständigen Tätigkeit.
Der zuständige Träger eines Mitgliedsstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb des Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Tätigkeit abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, auch Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat, als handelte es sich um Zeiten, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind."
Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 idF vor der Novelle BGBl 1996/411 (AlVG) lauten:
"§ 14. (1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war....
(2) Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftig war....
§ 15. (1) Die Rahmenfristen nach § 14 Abs. 1 bis 3 verlängern sich um maximal drei Jahre...
2. um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland
b) sich einer Ausbildung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;...
§ 26 (1) Anspruch auf Karenzurlaubsgeld haben
1. Mütter,
a)
die die Anwartschaft erfüllt haben und
b)
sich aus Anlass der Mutterschaft in einem Karenzurlaub befinden oder deren Dienst- (Ausbildungs-, Lehr-)verhältnis von ihnen wegen der bevorstehenden oder erfolgten Entbindung oder vom Dienstgeber gelöst oder durch Zeitablauf beendet wurde, wenn infolge der Entbindung auf Grund des Dienst- (Ausbildungs-, Lehr)verhältnisses Anspruch auf Wochengeld entstanden ist;...
c) deren neugeborenes Kind mit ihnen im selben Haushalt lebt und von ihnen überwiegend selbst gepflegt wird,...
2. Mütter,
a) die Wochengeld aus der Krankenversicherung Arbeitsloser beziehen, nach Erschöpfung ihres Anspruches auf Wochengeld, sofern die Voraussetzungen der Z 1 lit. c gegeben sind, ...
(2) Bei der Beurteilung der Frage, ob die Anwartschaft erfüllt ist, sind § 14 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 sowie § 15 sinngemäß anzuwenden....
§ 31 (idF BGBl. Nr. 408/1990, außer Kraft getreten durch BGBl. Nr. 201/1996 mit 30. Juni 1996, aber weiterhin in Geltung für Geburten vor dem 30. Juni 1996 und somit auf den Beschwerdefall anwendbar). Das Karenzurlaubsgeld wird im Falle der Gewährung eines Karenzurlaubes für die Dauer dieses Urlaubes gewährt, in diesem und in allen anderen Fällen jedoch nur bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren vom Tage der Geburt des Kindes an gerechnet.
§ 39. Mütter oder Väter haben Anspruch auf Sondernotstandshilfe für die Dauer von 52 Wochen, maximal bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn
1.
der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld erschöpft ist,
2.
sie wegen der Betreuung ihres Kindes, dessen Geburt Anlass für die Gewährung des Karenzurlaubsgeldes war, keine Beschäftigung annehmen können, weil für dieses Kind keine Unterbringungsmöglichkeit besteht, und
3. mit Ausnahme der Arbeitswilligkeit ... die übrigen
Voraussetzungen für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt sind."
Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit der österreichischen "Träger" für die Gewährung von Familienleistungen an die nunmehr in Österreich wohnende Beschwerdeführerin ist Artikel 13) Abs. 2 lit. f), der für nicht (mehr) erwerbstätige Personen das (subsidiär geltende) Wohnortprinzip gegenüber dem Erwerbstätigkeitsprinzip festlegt (vgl. Siedl - Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Anm. 11 zu Artikel
13) der Verordnung 1408/71.
Zu dem in der genannten Verordnung definierten Begriff der Familienleistung hat der Verwaltungsgerichtshof in Anlehnung an die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft (vgl. etwa das Urteil vom 10. Oktober 1996 in den Rechtsachen C- 245/94 und C-312/94, Hoever und Zachow, Slg. 1996, I-4895, in dem das deutsche Erziehungsgeld als Familienleistung qualifiziert wird) die Auffassung vertreten, das (österreichische) Karenzurlaubsgeld stelle eine Familienleistung im Sinne der zitierten Verordnung dar (vgl. das Erkenntnis vom 20. Oktober 1999, Zl. 97/08/0636). Ist der Erwerb des Anspruches auf eine solche Familienleistung von der Zurücklegung von Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten abhängig, sind nach der Anordnung des Artikel 72 der VO 1408/71 in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Zeiten so zu behandeln, als handelte es sich um Zeiten, die nach den für den zuständigen Träger des Mitgliedstaates geltenden Rechtsvorschriften zurück gelegt worden sind. Damit sind die von der Beschwerdeführerin (unbestritten) in Deutschland erworbenen Zeiten den entsprechenden inländischen Zeiten mit den daraus resultierenden Ansprüchen gleich gestellt. Dieses Gleichstellungsgebot missachtet die belangte Behörde, wenn sie in ihrer Gegenschrift argumentiert, nur ein Anspruch auf Wochengeld nach den Bestimmungen des ASVG und nicht auch ein solcher nach den deutschen Rechtsvorschriften, komme als Voraussetzung für den Anspruch auf Karenzurlaubsgeld in Frage. Eine derartige Auslegung des § 26 Abs. 1 Z. 1 lit. b AlVG steht das Gleichstellungsgebot der Verordnung entgegen (vgl. das oben zitierte Erkenntnis vom 20. Oktober 1999). Demnach steht der Bezug von Mutterschaftsgeld in Deutschland dem Bezug von Wochengeld in Österreich gleich. Im Übrigen wird die Erfüllung der Anwartschaft als zweite Voraussetzung für den Anspruch auf Karenzurlaubsgeld von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift nicht mehr bestritten.
Stützt die belangte Behörde ihre abweisende Entscheidung (auch) auf den Umstand, die Beschwerdeführerin habe in Österreich kein Wochengeld bezogen, verkennt sie nach dem Gesagten in diesem Punkt die Rechtslage. Aber auch wenn die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid weiter damit begründet, dass weder ein Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin wegen der bevorstehenden oder erfolgten Entbindung gelöst worden sei noch sie sich im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich (1. Oktober 1996) bzw. in Deutschland in einem Karenzurlaub befunden habe, wobei sie davon ausgegangen ist, dass das Vorliegen des einen oder anderen Umstandes nach den anzuwendenden österreichischen Normen (§ 26 Abs. 1 Z 1 lit. a) bis c) AlVG) eine Voraussetzung für die Gewährung von Karenzurlaubsgeld darstelle, übersieht sie, dass nicht nur die Lösung eines Dienst-, sondern auch (alternativ) die Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses wegen der Geburt ein Tatbestandselement des § 26 Abs. 1 bildet. Nach den Feststellungen hat die Beschwerdeführerin vom 24. April 1993 bis 5. Februar 1995 eine "Berufsausbildung" genossen, an die unmittelbar die Zeit der "Mutterschaft" (ab 6. Februar 1995) mit der Geburt am 16. März 1995 anschloss. Zieht man diesen Umstand in Betracht, lassen schon die Feststellungen im bekämpften Bescheid - unter Berücksichtigung der einem Ausbildungsverhältnis gleich gestellten "Berufsausbildung" und der (unbestrittenen) Pflege des Kindes durch die Beschwerdeführerin im selben Haushalt - den rechtlichen Schluss zu, es lägen die Voraussetzungen für die Gewährleistung des Karenzurlaubsgeldes vor.
Ergänzend ist die belangte Behörde zu dem in ihrer Gegenschrift erwähnten "Kumulierungsverbot" des Artikel 12) der Verordnung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 1999, Zl. 98/08/0274, zu verweisen, wonach der (tatsächliche) Leistungsbezug nach den Rechtsvorschriften des zuletzt zuständigen Staates auf die österreichische Leistung (lediglich) anzurechnen ist und ein danach verbleibender Leistungsrest zu gewähren wäre.
Die Gewährung der Sondernotstandshilfe an die Beschwerdeführerin (Spruchpunkt b)), kommt hingegen nicht in Betracht, weil, wie in der Beschwerde auch nicht bestritten, im maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind der Beschwerdeführerin eine Unterbringungsmöglichkeit im Verein Tagesmütter W. bestand, was einen Anspruch auf Sondernotstandshilfe ausschließt (vgl. § 39 Abs. 1 AlVG).
Nach dem Gesagten konnte der über das Karenzurlaubsgeld absprechende Teil des bekämpften Bescheides (Spruchpunkt a)) keinen Bestand haben und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, während die Beschwerde, soweit sie die Sondernotstandshilfe betrifft, als unbegründet abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht im Rahmen des gestellten Begehrens auf den §§ 47 ff VwGG insbesondere auf § 50, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 20. Dezember 2001
Gerichtsentscheidung
EuGH 61994J0245 Hoever Zachow VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen Konkordanz Deutsche Übersetzung - Österreichischer Rechtsbegriff EURallg8/1 VwRallg7 Mutterschaftsgeld Wochengeld Erziehungsgeld KarenzurlaubsgeldEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998080074.X00Im RIS seit
07.05.2002Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011