Norm
ABGB §1102Rechtssatz
Dem Zwangsverwalter kann eine Zinsvorauszahlung nur entgegengehalten werden, wenn sie im Grundbuch angemerkt ist. Wenn ein Mieter selbst einen Teil der Wiederinstandsetzung eines zerstörten Hauses unter Anrechnung seiner Leistung als Zinsvorauszahlung übernimmt, dann kann der Zwangsverwalter den Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 Z 1 MG nicht geltend machen, da ihm die Aufwendungen (Instandsetzungskosten) als Gegenforderung entgegengehalten werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0002596Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008