Norm
EO §105Rechtssatz
Die Räumung einer zwangsverwalteten Liegenschaft von der Lebensgefährtin des Verpflichteten kann durch den Zwangsverwalter nur dadruch bewirkt werden, daß er einen Räumungsauftrag nch § 105 Abs 1 EO gegen den Verpflichteten erwirkt. Die Räumungsklage gegen die Lebensgefährtin allein könnte nur vom Verpflichteten erhoben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0002532Dokumentnummer
JJR_19520604_OGH0002_0020OB00409_5200000_001