RS OGH 1952/6/4 2Ob409/52, 4Ob214/98v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.06.1952
beobachten
merken

Norm

EO §105
EO §111

Rechtssatz

Die Räumung einer zwangsverwalteten Liegenschaft von der Lebensgefährtin des Verpflichteten kann durch den Zwangsverwalter nur dadruch bewirkt werden, daß er einen Räumungsauftrag nch § 105 Abs 1 EO gegen den Verpflichteten erwirkt. Die Räumungsklage gegen die Lebensgefährtin allein könnte nur vom Verpflichteten erhoben werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0002532

Dokumentnummer

JJR_19520604_OGH0002_0020OB00409_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten