Norm
StPO §467 Abs2Rechtssatz
Die ausdrückliche Zitierung des § 464 StPO läßt keinen Zweifel darüber, was Gegenstand der Erklärung nach § 467 Abs 2 StPO sein muß:
Es genügt unter anderem, daß der Beschwerdeführer erklärt, sich durch den Ausspruch über die Schuld (und damit gemäß § 467 Abs 3 StPO auch durch den Ausspruch über die Strafe) beschwert zu finden. Die Vorschrift des § 294 StPO gilt für das Verfahren in Übertretungsfällen nicht. Nur eine auf Nichtigkeitsgründe gestützte Berufung bedarf insofern einer Darlegung der Gründe, als diese einzeln und bestimmt bezeichnet werden müssen (SSt IV/81, Lohsing - Serini, S 586).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0101925Dokumentnummer
JJR_19520609_OGH0002_0050OS00491_5200000_001