Norm
ZPO §530 Abs2 HRechtssatz
Zur Frage, ob die im Vorprozeß durch einen Abwesenheitskurator vertretene Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, nur ihr, nicht aber dem Kurator bekannte Tatsachen geltend zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0044498Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.10.2014