RS OGH 1952/6/10 4Ob25/52, 4Ob2352/96b, 3Ob108/14z

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Veröffentlicht am 10.06.1952
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Norm

ZPO §530 Abs2 H

Rechtssatz

Zur Frage, ob die im Vorprozeß durch einen Abwesenheitskurator vertretene Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, nur ihr, nicht aber dem Kurator bekannte Tatsachen geltend zu machen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 25/52
    Entscheidungstext OGH 10.06.1952 4 Ob 25/52
    Veröff: SZ 25/158
  • 4 Ob 2352/96b
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 4 Ob 2352/96b
    Auch; Beisatz: Die Kenntnis des Abwesenheitskurators ist der Prozeßpartei zuzurechnen (SZ 25/158). Wenn aber die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, dem für sie bestellten Abwesenheitskurator die ihr bekannten Tatsachen mitzuteilen, die dieser weder kannte noch kennen konnte, so bildet dies den Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO. (T1)
  • 3 Ob 108/14z
    Entscheidungstext OGH 21.08.2014 3 Ob 108/14z
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Dieselben Erwägungen gelten auch für die Abänderung nach § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0044498

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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