Vgl auch; Beisatz: Der Ansicht bei einem auf Geld lautenden Eventualbegehren sei die Höhe der Geldsumme der Bewertung zugrunde zu legen, kann für die Beurteilung der Zuständigkeit und für die Besetzung des Gerichtes gefolgt werden, nicht aber für die Bemessung der Rechtsanwaltskosten. (T1)