Norm
EheG §49 Abs2 ERechtssatz
Im Sinne des § 49 Abs 2 EheG ist nicht erforderlich, daß die Reaktionshandlungen im unmittelbaren zeitlichem Zusammenhang mit Verfehlungen des anderen Teiles stehen, sondern es genügt, daß ein Zusammenhang insoweit besteht, als die nicht zu weit zurückliegenden schweren Verfehlungen des einen Teiles der Beweggrund für geringfügigeres Verhalten des anderen Teiles waren, als die ersteren das Vorgehen des anderen Teiles gleichsam als Wirkung nach sich gezogen haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0057577Dokumentnummer
JJR_19520611_OGH0002_0010OB00489_5200000_001