RS OGH 1952/6/11 1Ob463/52

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Veröffentlicht am 11.06.1952
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Norm

ZPO §567

Rechtssatz

Ein Bestandvertrag, der auf unbestimmte Zeit geschlossen ist, hört auch dann nicht auf ein solcher zu sein, wenn vereinbart wurde, daß bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses innerhalb einer bestimmten Frist zu räumen ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 463/52
    Entscheidungstext OGH 11.06.1952 1 Ob 463/52
    Veröff: MietSlg 2697

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0044896

Dokumentnummer

JJR_19520611_OGH0002_0010OB00463_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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