Norm
ZPO §567Rechtssatz
Ein Bestandvertrag, der auf unbestimmte Zeit geschlossen ist, hört auch dann nicht auf ein solcher zu sein, wenn vereinbart wurde, daß bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses innerhalb einer bestimmten Frist zu räumen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0044896Dokumentnummer
JJR_19520611_OGH0002_0010OB00463_5200000_001