Norm
ABGB §1010Rechtssatz
Auf den Behandlungsvertrag zwischen Patienten und Arzt sind, wenn er nicht überhaupt als Werkvertrag schlechthin zu beurteilen ist, zumindest die Bestimmungen über die Vertretungsbefugnis bei Werksvertrag und Bevollmächtigungsvertrag analog anzuwenden. Es besteht daher ohne gesetzliche oder vertragsmäßige Grundlage keine Substitutionsbefugnis für den Arzt; dieser haftet, wenn er sich vertreten lässt, für den vertretenden Arzt als seinen Erfüllungsgehilfen gemäß § 1313a ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0025546Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.06.2013