Norm
ZPO §562 BRechtssatz
Der Forderung des § 562 ZPO ist genüge getan, wenn die Bezeichnung des Bestandgegenstandes derart ist, daß ein Zweifel in dieser Richtung für den Gegner nicht bestanden hat und daß daher die spätere genaue Bezeichnung keine unzulässige Ergänzung darstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0044796Dokumentnummer
JJR_19520616_OGH0002_0010OB00141_5200000_001