Norm
ZPO §14 CRechtssatz
Die Solidarhaftung mehrerer Beklagter selbst aus einem Delikt hat noch nicht zur Folge, dass die Wirkung des zu fällenden Urteiles kraft Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses auf sämtliche Streitgenossen erstreckt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0035599Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016