Norm
ABGB §1096 BRechtssatz
Der Bestandgeber ist dem Bestandnehmer, der für die Wiederherstellung des Bestandobjektes vertragsmäßig Aufwendungen gemacht hat und wegen dieser Arbeiten das Bestandobjekt noch nicht benützen konnte, schadenersatzpflichtig, wenn er eine eigenmächtige Inbesitznahme dieses Bestandobjektes durch einen Dritten nicht hindert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0024576Dokumentnummer
JJR_19520616_OGH0002_0010OB00461_5200000_001