Norm
StPO §170 Z1Rechtssatz
Als Zeugen dürfen unbeeidet auch solche Personen einvernommen werden, die der Begehung der den Gegenstand ihrer Abhörung bildenden strafbaren Handlung oder der Teilnahme hieran verdächtigt oder überwiesen sind, daher auch Mitschuldige, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie der gleichen Gerichtsbarkeit unterstehen wie der Angeklagte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0097699Dokumentnummer
JJR_19520616_OGH0002_0050OS00429_5200000_001