TE Vwgh Erkenntnis 2001/12/20 96/08/0243

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Veröffentlicht am 20.12.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der K in W, vertreten durch Dr. Romana Zeh-Gindl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5/10, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 2. Februar 1996, Zl. MA 12-14515/88 (in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 4. November 1996), betreffend Aufhebung von Bescheiden gemäß § 66 Abs. 2 AVG in Angelegenheiten nach dem Wiener Sozialhilfegesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- ( EUR 331,75) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 1995, Zl. 95/08/0117, wurde u.a. der Bescheid der belangten Behörde vom 29. November 1994 insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als der Beschwerdeführerin eine monatlichen Mietbeihilfe von (nur) einem Drittel der monatlichen Miete zuerkannt und ihr Antrag auf Heizbeihilfe abgewiesen worden ist.

Mit dem nunmehr ergangenen angefochtenen (Ersatz)bescheid (in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 4. November 1996) gab die belangte Behörde den Berufungen der Beschwerdeführerin gegen die Bescheide der Behörde erster Instanz (vom 18. Februar 1994, 25. März 1994, 25. April 1994, 25. Mai 1994 sowie 27. Juni 1994) statt, behob diese gemäß § 66 Abs. 2 AVG und verwies die Angelegenheit zur Durchführung einer neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurück.

Nach der Begründung wohne die am 19. August 1966 geborene Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter und ihrer Schwester Romana im gemeinsamen Haushalt in Wien. Ihre Mutter beziehe ebenfalls Sozialhilfe, die Schwester erhalte Alimente in der Höhe von S 5.000,-- monatlich. Mit den im Spruch genannten Bescheiden der Behörde erster Instanz wurden der Beschwerdeführerin Geldaushilfen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Mietbeihilfen zuerkannt, wobei der Mietbedarf mit einem Drittel der monatlichen Miete angenommen worden sei. In ihrer dagegen erhobenen Berufung habe die Beschwerdeführerin die Auffassung vertreten, ihr würde ein Heizkostenzuschuss in der Höhe von S 777,-- zustehen. Auch die Mietbeihilfe sei ihrer Auffassung nach falsch berechnet worden.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. November 1994 wurde die Berufung abgewiesen und die Entscheidung der Behörde erster Instanz bestätigt. Einer dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sei mit Erkenntnis vom 17. Oktober 1995, Zl. 95/08/0117, teilweise Folge gegeben worden. Der Verwaltungsgerichtshof habe dabei bezüglich der Mietbeihilfe der Beschwerdeführerin die Auffassung vertreten, dass deren Schwester im Hinblick auf das Erkenntnis vom 26. September 1995, Zl. 94/08/0145, bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen sei. Hinsichtlich der Heizbeihilfe hätte die belangte Behörde zunächst Ermittlungen darüber anzustellen gehabt, ob die Beschwerdeführerin zu den Kosten der Beheizung beitrage oder diese von ihrer Mutter allein zur Gänze getragen würden. Im ersteren Fall wäre der Beschwerdeführerin im Ausmaß des auf sie entfallenden Heizkostenanteiles eine entsprechende Heizbeihilfe zu gewähren. Dass die Mutter der Beschwerdeführerin bereits eine Heizbeihilfe im vollen Ausmaß erhalte, könne einen diesbezüglichen Anspruch der Beschwerdeführerin nicht schmälern. Im fortgesetzten Verfahren würde die belangte Behörde auch zu klären haben, ob die Wohnung, die von der Beschwerdeführerin bewohnt werde, eine Zentralheizung besitze bzw. weshalb eine Elektroboiler "Heizung" keine Zentralheizung im Sinne der Richtsatzverordnung darstelle.

In der weiteren Begründung des angefochtenen Bescheides verwies die belangte Behörde im Wesentlichen auf den Umstand, dass die Behörde erster Instanz die vom Verwaltungsgerichtshof vermissten Ermittlungen nicht durchgeführt habe. Auf Grund der in dem genannten Erkenntnis angesprochenen notwendigen weiteren Erhebungen und der im Zuge dessen unvermeidlich erscheinenden mündlichen Verhandlung seien die Bescheide der Behörde erster Instanz zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Soweit die Beschwerde die Undeutlichkeit des angefochtenen Bescheides rügt, in dessen Spruch zwar von fünf mit Berufung angefochtenen Bescheiden der Behörde erster Instanz die Rede ist, auf Grund der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufungen allerdings nur "der angefochtene Bescheid" gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben wird, ist ihr zu erwidern, dass der angefochtene Bescheid mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. November 1996 berichtigt worden ist. Die Berichtigung eines Bescheides der Unterbehörde durch die Berufungsbehörde ist auch nach Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 9. März 1993, Zl. 92/06/0226). Der Verwaltungsgerichtshof hat seiner Überprüfung den angefochtenen Bescheid in der Fassung, die er durch den Berichtigungsbescheid erhalten hat, zu Grunde zu legen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 14. August 1986, Zl. 85/08/0182).

Da mit dem Berichtigungsbescheid vom 4. November 1996 etwaige Zweifel hinsichtlich des Inhaltes des Spruches des Bescheides vom 2. Februar 1996 beseitigt worden sind und der angefochtene Bescheid in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen ist, kommt dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen keine Berechtigung zu.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Bescheide der Behörde erster Instanz gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an diese zurückverwiesen.

Es handelt sich dabei um einen verfahrensrechtlichen Bescheid, der durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden kann. Eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch einen solchen aufhebenden Bescheid könnte unter anderem darin gelegen sein, dass die Berufungsbehörde von dieser Regelung mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung erlassen hat (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 5. September 1966, VwSlg. 6975/A, mit Hinweis auf Vorjudikatur). In der vorliegenden Beschwerde wird nicht behauptet, dass die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG unrichtig erfolgt sei.

Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 20. Dezember 2001

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996080243.X00

Im RIS seit

07.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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