RS OGH 1952/6/19 IVZR211/51

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1952
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Norm

ABGB §879 BIIa1
EheG §55

Rechtssatz

Haben Eheleute vor der Eheschließung vereinbart, sich alsbald nach der Heirat scheiden zu lassen, hat dann aber einer der Gatten eine Scheidung abgelehnt und klagt darauf - nach Ablauf der drei Jahresfrist - der andere auf Scheidung, so hat die voreheliche, wegen Sittenwidrigkeit nichtige Scheidungsvereinbarung bei der Prüfung der Fragen nach der Zulässigkeit und Beachtlichkeit des Widerspruches des beklagten Gatten außer Betracht zu bleiben. Andererseits darf die Verwerflichkeit dieser Vereinbarung nicht als Umstand gewertet werden, der für die Aufrechterhaltung der Ehe spräche. Veröff: SJZ 1952,730

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1952:RS0103077

Dokumentnummer

JJR_19520619_AUSL000_0040ZR00211_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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