Norm
MG §19 Abs2 Z4 AaRechtssatz
Beim Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 Z 4 MG kommt es nicht darauf an, ob bereits eine erhebliche Schädigung des Hauses eingetreten ist, sondern der Kündigungsgrund liegt auch schon dann vor, wenn eine solche Schädigung infolge des Verhaltens des Mieters droht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0067939Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.09.2019