Norm
EO §36 AcRechtssatz
Die Erklärung der betreibenden Partei, mit der Räumungsexekution so lange zuwarten zu wollen, bis der Verpflichtete ein gleichwertige Wohnung zur Verfügung gestellt erhielt, rechtfertigt nicht die Anwendung des Art 6 der SchutzV. über das allgemein zugebilligte Ausmaß hinaus, sondern könnte allenfalls höchstens einen Impugnationsgrund bilden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verordnung von 04.12.1943, DRGBl I S 666, Über Maßnahmen auf dem Gebiete des bürgerlichen Streitverfahrens und der Zwangsvollstreckung.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0000887Dokumentnummer
JJR_19520625_OGH0002_0020OB00435_5200000_001