Norm
AußStrG §9 D1Rechtssatz
Der Vertragspartner, über dessen Antrag die Bestellung eines Kurators für unbekannte Teilnehmer an einem Geschäfte erfolgte, ist nur an dem Verfahren, das zur Kuratorbestellung führt, beteiligt, hat aber keinen Anspruch darauf, auf die weiteren Vertretungshandlungen des Kurators Einfluß zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0006199Dokumentnummer
JJR_19520625_OGH0002_0010OB00514_5200000_001