Norm
ABGB §217Rechtssatz
Wenn das Gericht die Veräußerung unbeweglichen Mündelvermögens genehmigt, haben dagegen unter Umständen der Kurand und sein Beistand ein Rekursrecht, keinesfalls jedoch die Verwandten des Kuranden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0006464Dokumentnummer
JJR_19520625_OGH0002_0030OB00379_5200000_001