Norm
UWG §8Rechtssatz
Zur Strafbarkeit nach § 8 UWG ist erforderlich, daß dem Täter die Unrichtigkeit der behaupteten Tatsachen und die volle Kenntnis ihrer Unwahrheit nachgewiesen wird; bedingter böser Vorsatz und Fahrlässigkeit genügen also nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0078954Dokumentnummer
JJR_19520625_OGH0002_0050OS00620_5200000_001