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60/01 Arbeitsvertragsrecht;Norm
ASVG §23 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der Betriebskrankenkasse P in T, vertreten durch Foglar-Deinhardstein & Brandstätter KEG, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Plankengasse 7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 7. Oktober 1998, Zl. 5-s33h13/25-96, betreffend Verpflichtung zur Kostenbestreitung gemäß § 445 ASVG (mitbeteiligte Partei: p GmbH in G, vertreten durch Schönherr, Barfuß, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Tuchlauben 13), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Betriebskrankenkasse hat der mitbeteiligten Gesellschaft Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-
- (EUR 908,41) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 15. November 1993 hat die beschwerdeführende Betriebskrankenkasse (in der Folge als Kasse bezeichnet) der mitbeteiligten Gesellschaft die Zahlung eines Betrages in der Höhe von S 187.350,90 mit der Begründung vorgeschrieben, sie sei als Betriebsunternehmer gemäß § 445 ASVG verpflichtet, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung der Kasse erforderlichen Kosten zu bestreiten. Der Sach- und Verwaltungsaufwand der Kasse für das Jahr 1992 habe S 387.408,80 betragen. Auf die mitbeteiligte Gesellschaft entfalle auf Grund des Beitragsaufkommens ein Anteil von 40,3 %.
Mit einem beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 21. März 1994 hob die belangte Behörde auf Grund des von der mitbeteiligten Gesellschaft erhobenen Einspruchs den Bescheid der Kasse auf. Das der Bescheiderlassung voran gegangene Einspruchsverfahren setzte die belangte Behörde bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Frage, ob die bescheiderlassende Beschwerdeführerin rechtlich überhaupt noch existent sei und zutreffendenfalls, wer Betriebsunternehmer der genannten Betriebskrankenkasse sei, aus. In dem nach Vorliegen des diese Fragen behandelnden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 1995, Zl. 94/08/0110, erlassenen und nunmehr angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde zur Begründung unter anderem aus (Abkürzungen der Firmenwortlaute nicht im Original) :
"Die Einspruchsbehörde hat daher im Sinne der vorerwähnten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen durchgeführt. Diese haben ergeben, daß die Umwandlung der P.-W. KG in die (mitbeteiligte Gesellschaft) mit 1.7.1993 aufgrund eines Kaufes (Kaufvertrag vom 4.10.1996 (richtig: 1993)) ohne Generalsukzession erfolgte. Die Steirische Kettenfabrik P.-W., Kommanditgesellschaft (= P.-W.KG) wurde erst mit Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 28. Jänner 1994 im Firmenbuch unter der Firmenbuchnummer FN v gelöscht. Mit Wirksamkeit vom 29.1.1994 wurde die P.-W. KEG eingetragen, und zwar als Rechtsnachfolgerin gemäß §§ 1 ff UmwG der 'Steirischen Kettenfabriken P.- W. K.G.' (LG für ZRS Graz, Firmenbuch Nr.). Die im Firmenbuch des LG für ZRS Graz unter Nr. eingetragene einspruchswerbende Partei '(mitbeteiligte Gesellschaft)' ist nicht Rechtsnachfolgerin der P.-W. KG. Demgemäß kann sie auch nicht Betriebsunternehmer im Sinne des § 445 Abs. 1 ASVG sein."
Da die einspruchswerbende Partei somit zweifelsfrei - so die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weiter - weder 1992 noch danach Betriebsunternehmer der Kasse gewesen sei, sei die Verpflichtung zur Entrichtung des anteiligen Sach- und Verwaltungsaufwandes der Kasse für das Jahr 1992 jedenfalls zu Unrecht erfolgt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt. Die mitbeteiligte Gesellschaft beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Beschwert erachtet sich die Kasse unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit in Folge Unzuständigkeit der belangten Behörde zunächst dadurch, dass die belangte Behörde die Kasse mit dem angefochtenen Bescheid "de facto" aufgelöst habe. Würde der Tatbestand der Begründung, wonach die mitbeteiligte Gesellschaft "zweifelsfrei" weder 1992 noch danach Betriebsunternehmer der Betriebskrankenkasse der Firma J. P. gewesen sei, vorliegen, müsste das zur Auflösung der Betriebskrankenkasse führen. Dafür sei gemäß § 23 Abs. 3 ASVG aber der Bundesminister für soziale Verwaltung zuständig.
Weiters sei die "Steirische Kettenfabriken P.-W. A.G." in die P.-W. KG umgewandelt worden und der Betrieb dieser Gesellschaft mit Kaufvertrag vom 4. Oktober 1993 "uno actu", insbesondere mit allen Arbeitnehmern, auf die mitbeteiligte Gesellschaft übertragen worden. Im Kaufvertrag vom 4. Oktober 1993 heiße es, dass die mitbeteiligte Gesellschaft als Käuferin alle Mitarbeiter übernehme und in die bisherigen Dienstverträge eintrete. Am 30. Juni 1993 sei auch in einem Schreiben der Käuferin an die Kasse um Zuteilung einer Dienstgebernummer und Vormerkung der Änderung für die Dienstnehmer ersucht und mitgeteilt worden, dass sämtliche Dienstnehmer der "Steirischen Kettenfabriken P.-W. KG", am 1. Juli 1993 übernommen werden. Zur gleichen Zeit sei auch das AVRAG (Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz) in Kraft getreten. Gemäß dessen § 3 Abs. 1 trete der Erwerber als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse ein, was dazu führe, dass die individualvertragliche Position der Arbeitnehmer durch den Betriebsübergang nicht tangiert werde. Die belangte Behörde habe auch nicht beachtet, dass gemäß dem Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 22. November 1995 die Satzung der Kasse vom 23. Oktober 1995, die ihre Zuständigkeit auch für Arbeitnehmer der mitbeteiligten Gesellschaft festlege, genehmigt worden sei.
Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des ASVG lauten auszugsweise:
" § 23 (1) Träger der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz sind:
1.
die Gebietskrankenkassen;
2.
die Betriebskrankenkassen;
...
(3) Als Betriebskrankenkassen bleiben die bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes für einzelne Betriebe errichteten Krankenkassen dieser Art bestehen. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann eine Betriebskrankenkasse nach Anhörung der in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber und der für die Übernahme der Versicherten in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse (Gebietskrankenkassen) als aufgelöst erklären, wenn dies von der Generalversammlung der Betriebskrankenkasse beantragt wird oder wenn der Eintritt wesentlicher Änderungen in den Verhältnissen (Auflösung des Betriebes, Sinken der Zahl der Versicherten) oder grobe Unregelmäßigkeiten in der Gebarung die Auflösung geboten erscheinen lassen. ....
§ 26 (1) Zur Durchführung der Krankenversicherung sind ... sachlich zuständig: ...
3. die Betriebskrankenkassen
a) für Beschäftigte in Betrieben, für die sie errichtet sind, und für die in den Einrichtungen der Betriebskrankenkassen zur Krankenbehandlung Beschäftigten;
b) für die Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung...
§ 409. Die Versicherungsträger sind im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zur Behandlung der Verwaltungssachen berufen....
§ 412. (1) Bescheide der Versicherungsträger können binnen einem Monat nach der Zustellung durch Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann angefochten werden....
§ 445. Für Betriebskrankenkassen bestehen folgende Sondervorschriften:
1. Der Betriebsunternehmer ist verpflichtet, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung der Kasse erforderlichen Kosten zu bestreiten und die hiezu erforderlichen Arbeitskräfte unter eigener Verantwortlichkeit beizustellen.
2. Reichen die Bestände der Betriebskrankenkasse nicht aus, um die laufenden Ausgaben der Krankenkasse zu decken, so hat der Betriebsunternehmer die erforderlichen Vorschüsse zu leisten.
3. Reichen die Beitragseinnahmen selbst unter Heranziehung der Rücklagen zur Deckung der gesetzlichen Mindestleistungen nicht aus, so hat der Betriebsunternehmer die zur Deckung erforderlichen Zuschüsse zu leisten.
4. Ergibt bei Auflösung der Betriebskrankenkasse die Schlussbilanz einen Fehlbetrag, so hat diesen der Betriebsunternehmer zu decken."
Zunächst ist dem Beschwerdeeinwand der Unzuständigkeit der belangten Behörde zu entgegnen, dass die Kasse das Vorliegen einer Auflösung im Sinne des § 23 Abs. 3 ASVG gar nicht behauptet hat; nur dafür wäre nach der genannten Bestimmung der Bundesminister zuständig, während für das Verfahren zur Geltendmachung der vorliegenden Forderung, das zu den Verwaltungssachen zählt, der Versicherungsträger, somit die Kasse, und in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig ist (vgl. §§ 409, 412 ASVG). Eine "de facto" Auflösung, wie von der Kasse ihrer Unzuständigkeitsbehauptung zu Grunde gelegt, sieht das Gesetz nicht vor. Die Unzuständigkeitseinrede erweist sich daher als unbegründet.
Aber auch die in der Sache vorgetragenen Argumente können der Beschwerde aus folgenden Gründen nicht zum Erfolg verhelfen:
In dem von der belangten Behörde unter anderem zur Begründung des angefochtenen Bescheides heran gezogenen Erkenntnis vom 17. Oktober 1995, Zl. 94/08/0110, in dem die Frage der Genehmigung einer Satzungsänderung der auch dort beschwerdeführenden Kasse zu behandeln war, setzt sich der Verwaltungsgerichtshof unter Darstellung der rechtshistorischen Entwicklung ausführlich mit dem Begriff des Betriebsunternehmers auseinander und kommt zu dem Ergebnis, dass es für die Eigenschaft eines Betriebsunternehmers einer Betriebskrankenkasse - nicht anders als für den Begriff des Dienstgebers (§ 35 Abs. 1 ASVG) - wesentlich sei, wer nach rechtlichen und nicht bloß tatsächlichen Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften (daher auch aus den Arbeitsverträgen) unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft. Betriebsunternehmer könne daher nur der Dienstgeber der im Betrieb bestehenden Beschäftigungsverhältnisse sein. Die erstmalige Einbeziehung eines Betriebsunternehmers in eine bereits vorhandene Betriebskrankenkasse sei seit dem Wirksamwerden des Verbotes der Neuerrichtung von Betriebskrankenkassen durch das Krankenkassenorganisationsgesetz 1927, BGBl. 21/1927 (Wiederverlautbarung), unzulässig. Die Erweiterung einer bestehenden Betriebskrankenkasse um einen Betriebsunternehmer komme der Neugründung einer Betriebskrankenkasse (in ihrer Ausrichtung auf den Betriebsunternehmer als Dienstgeber der im Betrieb bestehenden Beschäftigungsverhältnisse) gleich. Dies gelte nur dann nicht, wenn der neue Betriebsunternehmer uno actu in die gesamte Rechtsstellung (einschließlich jener in Bezug auf die Betriebskrankenkasse) des alten Betriebsunternehmers nachfolge, d. h. in allen Fällen einer Universalsukzession. Für den Fall einer Betriebsveräußerung durch den Betriebsunternehmer an eine andere Gesellschaft scheide dieser Betrieb aus dem Zuständigkeitsbereich der Betriebskrankenkasse aus. Diese Rechtsfolge trete unabhängig von den Beteiligungsverhältnissen der an einer solchen Transaktion teilnehmenden Gesellschaften und unabhängig von der Rechtsgrundlage einer solchen Betriebsveräußerung ein. Ob die Rechtsgrundlage einer solchen Betriebsveräußerung ein Kaufvertrag oder ein gesellschaftsrechtlicher Vorgang sei, sei dabei unentscheidend.
Von einer Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) ist in Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich nur dann die Rede, wenn der bisherige Rechtsträger des Unternehmens untergeht und an seine Stelle ein anderer tritt (vgl. für viele etwa Krejci, Handelsrecht, 104, und OGH vom 3. Dezember 1981, 7 Ob 622/81). Eine Konstellation, bei der trotz Gesamtrechtsnachfolge der Rechtsvorgänger nicht untergeht (vgl. Rechberger/Oberhammer in ecolex 1993, 513), hat die Kasse nicht behauptet. Der Gesamtrechtsnachfolger tritt uno actu in alle unternehmensbezogenen Rechte und Pflichten des (untergegangenen) Rechtsvorgängers ein und das Unternehmen geht automatisch über. Zur Universalsukzession kommt es etwa bei Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen oder Spaltungen von Unternehmen, während beim Kauf eines Unternehmens die einzelnen Vermögensgegenstände im Wege der Einzelrechtsnachfolge übergehen (vgl. Krejci, aaO, 104, 115ff).
Im Beschwerdefall kann - selbst unter der Annahme der Richtigkeit des gesamten Beschwerdevorbringens - von einer Nachfolge der mitbeteiligten Gesellschaft "uno actu" in die gesamte Rechtsstellung des Betriebsunternehmers P.-W. KG nicht gesprochen werden. Grundlage der Unternehmensübertragung war der Kaufvertrag vom 4. Oktober 1993, der - nach der dargestellten Rechtslage - kein tauglicher Titel für eine Gesamtrechtsnachfolge ist. Demnach sind für die Übertragung der mit dem Unternehmen verbundenen Rechte und Pflichten, soweit nicht ein gesetzlicher Übergang vorgesehen ist (vgl. z.B. § 12 Abs. 3 MRG), die vom Gesetz vorgeschriebenen Übertragungsakte vorzunehmen (dingliche Rechte etwa sind nach sachenrechtlichen Vorschriften zu übertragen). Dabei hat die in der Beschwerde als Argument für eine Gesamtrechtsnachfolge heran gezogene Bestimmung des § 3 AVRAG, BGBl. 1993/459, lediglich den Zweck, bestehende Arbeitsverträge im Falle des Betriebsüberganges auf den neuen Inhaber zu übertragen; dieser übernimmt somit kraft Gesetzes die Rechtsposition als (neuer) Arbeitgeber. Eine Gesamtrechtsnachfolge ist daraus nicht abzuleiten.
Auch geht - anders als die Kasse in der Beschwerde ausführt - aus der mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 22. November 1995 genehmigten Satzung der Kasse (SozSi 1995, 815) ihre Zuständigkeit für Arbeitnehmer der mitbeteiligten Gesellschaft nicht hervor:
Der Verwaltungsgerichtshof ist im ebenfalls die Kasse betreffenden Vorerkenntnis vom 17. Oktober 1995, Zl. 94/08/0110, davon ausgegangen, dass Mitglieder (Betriebsunternehmer) der Kasse aufgrund der mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 22. März 1988 genehmigten Satzung SozSi 1988, 551, die in § 1 Abs. 2 der Satzung genannten vier Unternehmen seien, darunter auch die P.-W. KG, Werk H-Hütte (somit die Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Gesellschaft in der Innehabung des im gegenständlichen Verfahren relevanten Betriebes). Die mit Bescheid des Bundesministers vom 22. November 1995 (also nach Vorliegen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 1995, Zl. 94/08/0110) genehmigte - geänderte - Satzung der Kasse enthält eine dem früheren § 1 Abs. 2 entsprechende Bestimmung nicht mehr. In § 1 wird lediglich gesagt, dass die Satzung "für die Betriebskrankenkasse P" gilt, gem. § 2 ist der Sitz der Kasse T und im Übrigen enthält die Satzung Organisations-, Versicherungs- und Leistungsrecht. In keiner Bestimmung dieser Satzung wird gesagt, für welchen Personenkreis sie gilt. Da gleichzeitig (§ 50 Abs. 1 der Satzung) die bis dahin in Geltung gestandene Satzung aufgehoben wurde (sie war gem. § 50 Abs. 2 nur mehr für bereits geltend gemachte Leistungsansprüche weiterhin anzuwenden), verfügt die Kasse nunmehr über eine Satzung ohne ausdrückliche Regelung eines persönlichen Geltungsbereiches. Der derzeit geltenden Satzung ist nämlich überhaupt nicht mehr zu entnehmen, dass sie für Dienstnehmer bestimmter Betriebe gilt, die in § 1 Abs. 2 der früheren Satzungen aufgezählt worden waren. Welche Konsequenzen dies für die Gültigkeit oder für die Rechtmäßigkeit dieser Satzung hat, kann im Beschwerdefall auf sich beruhen; für diesen ist nur entscheidend, dass die Satzung jedenfalls nicht für die mitbeteiligte Gesellschaft gilt und daher der Bewilligungsbescheid vom 22. November 1995 nicht die Wirkung hatte, die mitbeteiligte Gesellschaft zum Betriebsunternehmer der Kasse werden zu lassen.
Der Verwaltungsgerichtshof kann dahingestellt sein lassen, ob die mitbeteiligte Gesellschaft als Rechtsnachfolgerin der im Jahre 1992 als Betriebsunternehmerin der Gebietskrankenkasse angehörigen KG für deren Verbindlichkeit gegenüber der Kasse aus dem fraglichen Jahr haftet, weil eine solche Haftung im Zivilrechtsweg geltend zu machen wäre.
Als Verfahrensmangel rügt die Kasse schließlich, dass der Sachverhalt nicht genügend ermittelt worden sei, ohne allerdings aufzuzeigen, in welchen Punkten der Sachverhalt ergänzungsbedürftig gewesen sein und worin die Relevanz dieses angeblichen Mangels bestehen soll.
Die diese Rechtsfolge verkennende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 20. Dezember 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998080367.X00Im RIS seit
07.05.2002