RS OGH 1952/6/30 Okt5/52, Okt6/52

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Veröffentlicht am 30.06.1952
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Norm

KartG 1959 §13 Abs3

Rechtssatz

Bei dem Preiskartell müssen wenigstens die Kalkulationsgrundlagen im Kartellvertrag soweit festgelegt sein, daß auf dieser Grundlage ein Fachmann die jeweils maßgebenden Preise annähernd berechnen kann. Die Vorlage der derzeit von den Kartellmitgliedern eingehaltenen Preise oder Kalkulationsgrundlagen genügt nicht. Dies gilt auch für die in der Kartellvereinbarung vorgesehene Festlegung gemeinsamer Lieferungsbedingungen und Vereinbarungen über Abgrenzung und Verteilung des Fabrikationsprogramms.

Entscheidungstexte

  • Okt 5/52
    Entscheidungstext OGH 30.06.1952 Okt 5/52
    Veröff: ÖBl 1952,45
  • Okt 6/52
    Entscheidungstext OGH 30.06.1952 Okt 6/52
    Vgl; Beisatz: Für die Aufnahme der Kalkulationsgrundlagen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0063519

Dokumentnummer

JJR_19520630_OGH0002_000OKT00005_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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