Norm
KartG 1959 §13 Abs3Rechtssatz
Bei dem Preiskartell müssen wenigstens die Kalkulationsgrundlagen im Kartellvertrag soweit festgelegt sein, daß auf dieser Grundlage ein Fachmann die jeweils maßgebenden Preise annähernd berechnen kann. Die Vorlage der derzeit von den Kartellmitgliedern eingehaltenen Preise oder Kalkulationsgrundlagen genügt nicht. Dies gilt auch für die in der Kartellvereinbarung vorgesehene Festlegung gemeinsamer Lieferungsbedingungen und Vereinbarungen über Abgrenzung und Verteilung des Fabrikationsprogramms.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0063519Dokumentnummer
JJR_19520630_OGH0002_000OKT00005_5200000_001