TE Vwgh Erkenntnis 2001/12/20 96/08/0066

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Veröffentlicht am 20.12.2001
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

ABGB §1175;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BSVG §2 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/08/0067 96/08/0068

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerden 1. des Leonardo F, 2. des Dr. Antonio F, und 3. der Verlassenschaft nach dem am 15. März 1995 verstorbenen Giuliano F, vertreten durch die erbserklärten Erben Piero F und den mj. Marco F, dieser vertreten durch Giovanni F, alle in P und alle beschwerdeführenden Parteien vertreten durch Dr. Herwig Rischnig, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Peraustraße 19, gegen die Bescheide des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 29. Dezember 1995, Zl. 120.979/6-7/95, Erl. II (Zl. 96/08/0066), Zl. 120.979/6-7/95, Erl. I (Zl. 96/08/0067), und Zl. 120.979/6-7/95, Erl. III (Zl. 96/08/0068), betreffend Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung nach dem BSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Ghegastraße 1, 1031 Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- (EUR 41,06) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Kostenbegehren der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt werden abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen erstangefochtenen Bescheid (zur Zl. 96/08/0066) sprach die belangte Behörde - in Abänderung des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 16. März 1994 - aus, dass der Beschwerdeführer ab 1. Jänner 1988 gemäß § 2 BSVG der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung unterliege.

Nach der Begründung habe die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt mit Bescheid vom 11. Mai 1988 festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführer ab 1. Jänner 1988 der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung unterliege. Der anteilmäßige Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes liege über S 999.000,--. Der Erstbeschwerdeführer bewirtschafte den Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr mit den (übrigen) Mitbesitzern und sei daher in der Pensionsversicherung nach dem BSVG pflichtversichert. Für Personen, die gemäß Art. II Abs. 1 der zweiten Novelle zum BSVG, BGBl. Nr. 523/1979, von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung befreit worden seien, verliere diese Befreiung mit Ablauf des 31. Dezember 1987 ihre Wirksamkeit, sofern die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG nach den am 1. Jänner 1988 geltenden Vorschriften erfüllt seien.

Der Beschwerdeführer habe gegen diesen Bescheid Einspruch erhoben. Dabei sei außer Streit gestellt worden, dass er über Gesellschafts- bzw. Miteigentumsanteile an der "Forstbesitzgemeinschaft P" verfüge und sein anteilsmäßiger Einheitswert über S 999.000,-- liege. Nach Auffassung des Beschwerdeführers entspreche es jedoch nicht den Tatsachen, dass er den Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr mit den Mitbesitzern bewirtschafte. In Punkt V. der Novelle (vom 20. September 1980) zum Gesellschaftsvertrag vom 8. Oktober 1947 sei festgehalten, dass mit Ausnahme des vertretenden Gesellschafters und der anderen Beiräte die Gesellschafter zu keiner Tätigkeit für die Gesellschaft verpflichtet seien. Jeder Gesellschafter hafte nur für den verhältnismäßigen Anteil an den namens der Gesellschaft eingegangenen Verpflichtungen. Gemäß Punkt VII. der Novelle zum Gesellschaftsvertrag vertrete der geschäftsführende Gesellschafter die Gesellschaft nach außen; ihm werde von sämtlichen Gesellschaftern eine Generalvollmacht ausgestellt, durch die er ermächtigt werde, alle mit der Verwaltung des der Gesellschaft unterzogenen Vermögens verbundenen Geschäfte vorzunehmen. Auf Grund dieses Gesellschaftsvertrages hätten die Miteigentümer der Besitzgemeinschaft mit Generalvollmacht vom 23. September 1986 fünf Miteigentümer beauftragt und ermächtigt, gemeinsam den Liegenschaftsbesitz gemäß §§ 836 ff ABGB zu führen. Im Rahmen dieses Auftrages seien diese Personen bevollmächtigt und ermächtigt, "..., alle Maßnahmen im Rahmen der Verwaltung und Geschäftsführung der Forstbesitzgemeinschaft P zu treffen, ..., sowie diese Vollmacht eingeschränkt oder uneingeschränkt an dritte Personen weiterzugeben." Der Beschwerdeführer gehöre nicht zu generalbevollmächtigten Gesellschaftern. Nach § 837 ABGB werde der Verwalter des gemeinschaftlichen Gutes als Machthaber angesehen. Sobald ein Verwalter bestellt sei, könne kein Miteigentümer selbstständig Verwaltungshandlungen vornehmen. Der Gewalthaber sei nach § 1012 ABGB schuldig, dem Machtgeber den durch sein Verschulden verursachten Schaden zu ersetzen. Der vorliegende Betrieb werde somit nicht auf Rechnung und Gefahr des Beschwerdeführers geführt. Dieser habe seinen ordentlichen Wohnsitz in Venedig, sei hauptberuflich Direktor eines Erdölunternehmens und als solcher nach den Bestimmungen des italienischen Sozialversicherungsrechtes in der Höchstbemessungsgrundlage pflichtversichert. Schon aus diesem Grund sei seine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG nicht gegeben.

Der Landeshauptmann von Kärnten habe mit Bescheid vom 16. März 1994 dem Einspruch Folge gegeben. Im Rahmen einer an Ort und Stelle durchgeführten mündlichen Verhandlung, an der die Geschäftsführer Dr. Alessandro, Dr. Aurelio und Giovanni F teilgenommen hätten, habe sich ergeben, dass die genannten Personen nach außen wirken würden. Die Rechte der übrigen Mitglieder der Gesellschaft bestünden nur in der Beteiligung an der Gewinnausschüttung bzw. der Bestellung der Geschäftsführer. Die Geschäftsführer hätten erklärt, dass die anderen Eigentümer an der Geschäftsführung nicht beteiligt seien, sondern lediglich anlässlich der Generalversammlung, die alle drei Jahre stattfinde, tätig würden. Zur ständigen Geschäftsführung seien allein die Geschäftsführer berechtigt und auch praktisch ständig im Betrieb anwesend. Bei der "Forstbesitzgemeinschaft P" handle es sich um eine Gesellschaft nach österreichischem bürgerlichem Recht, die mit Gesellschaftsvertrag vom 8. Oktober 1947 gegründet worden sei. Der Gesellschaftsvertrag sei mit der Novelle vom 20. September 1980 geändert worden. Sinn und Zweck dieser Regelung sei laut Auskunft des kaufmännischen Direktors der Gesellschaft die Wahrung des Besitzes gewesen. Werde ein Betrieb auf Rechnung und Gefahr einer Personengesellschaft geführt, so sei an und für sich jeder einzelne Gesellschafter Betriebsführer im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG. Seien jedoch Gesellschaften nach bürgerlichem Recht so gestaltet, dass einzelnen Mitgliedern bestimmte Teile an den Einkünften zustünden, den anderen Mitgliedern aber nur Anteile an den Einkünften und keine unmittelbaren Betriebsführungsrechte, so könnten nur jene Mitglieder als Betriebsführer pflichtversichert sein, denen Betriebsführungsrechte im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 zustünden. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe in seinen Erkenntnissen vom 18. Juni 1991, Zl. 90/08/0197 und Zl. 90/08/0128, zum Ausdruck gebracht, es sei zu untersuchen, ob ein wirksamer Gesellschaftsvertrag abgeschlossen worden sei und der Gesellschafter, dessen Versicherungspflicht in Frage stünde, nach der Vertragsgestaltung bzw. den dispositiven Normen des Gesellschaftsrechtes aus der Betriebsführung als solcher im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet werde. Es sei damit klargestellt, dass es für die Versicherungspflicht eines solchen Gesellschafters nach § 2 BSVG nur darauf ankomme, ob er auf Grund der rechtlichen Gegebenheiten zur Betriebsführung als solcher im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet werde. Sei der Gesellschafter ein reiner Innengesellschafter (d.h. ein Gesellschafter dieser bloßen Innengesellschaft), der auch nicht im eigenen Namen im Rahmen der Betriebsführung Geschäfte abschließe (und daher aus der Betriebsführung im Außenverhältnis nicht berechtigt und verpflichtet werde), so sei eine Betriebsführung auf seine Rechnung und Gefahr im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG zu verneinen. Der Erstbeschwerdeführer sei daher - nach Auffassung des Landeshauptmannes - auf Grund der vorliegenden Gesellschaftsverträge bzw. der Generalvollmacht vom 23. September 1986 sowie der Substitutionsvollmacht vom 17. November 1986 als bloßer Innengesellschafter anzusehen und unterliege daher nicht der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung nach dem BSVG.

Gegen diesen Bescheid habe die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt Berufung erhoben. Aus den vorgelegten Verträgen seien ihrer Ansicht nach keine solchen Rechtsgeschäfte abzuleiten, womit der Eigentümer (vom jeweiligen Gesellschafter) die Rechnung und Gefahr an eine andere Person übertragen habe. Der selbstständig Erwerbstätige könne die Wirtschaftshandlungen selbst ausüben oder sich durch Angestellte, andere Gesellschafter, Familienmitglieder usw. vertreten lassen.

Bevollmächtigungsverträge könnten die Rechnung und Gefahr im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG nicht verändern. Der Erstbeschwerdeführer als Gesellschafter habe sein primäres Recht nicht abgetreten, weshalb der Geschäftserfolg und das Risiko anteilsmäßig auch auf ihn gehe. Auch in der Gesellschafterversammlung könne er seine Rechte voll ausüben. Im Beitragsakt befinde sich im Übrigen ein Schreiben (vom 30. Jänner 1979 bezüglich Unfallversicherungspflicht), in dem die gemeinsame Rechnung und Gefahr für alle Mitglieder bestätigt werde. Der Landeshauptmann von Kärnten habe sich damit überhaupt nicht auseinander gesetzt oder zusätzliche Ermittlungen durchgeführt.

In der weiteren Folge der Begründung gab die belangte Behörde die anzuwendenden Rechtsgrundlagen wieder und stellte den ihrer Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverhalt dar:

Mit Gesellschaftsvertrag vom 20. September 1980 hätten neun (im einzelnen angeführte) Gesellschafter und eine Gesellschafterin als gemeinsame Eigentümer der "Forstbesitzgemeinschaft P", die einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb darstelle, den bisherigen Gesellschaftsvertrag vom 8. Oktober 1947, mit dem zur Verwaltung und gemeinschaftlichen Bewirtschaftung des gemeinsamen Vermögens eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht gegründet worden sei, abgeändert. Bezüglich der Führung dieses Betriebes enthalte der Gesellschaftsvertrag vom 20. September 1980 folgende relevante Bestimmungen:

Mit Ausnahme des vertretenden Gesellschafters und der anderen Beiräte seien die Gesellschafter zu keiner Tätigkeit für die Gesellschaft verpflichtet. Jeder Gesellschafter hafte nur für den verhältnismäßigen Anteil an den namens der Gesellschaft eingegangenen Verpflichtungen (Punkt V.).

Die Erteilung von Weisungen und Richtlinien für die Geschäftsführung und deren Überwachung geschehe durch einen Beirat, der aus dem mit Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis ausgestatteten Gesellschafter und zwei anderen Gesellschaftern bestehe. Die Mitglieder des Beirates würden von der Vollversammlung der Gesellschafter auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Beschlüsse des Beirates würden mit Stimmenmehrheit gefasst, doch könne das überstimmte Beiratsmitglied die Einholung eines Gesellschafterbeschlusses verlangen (Punkt VI.).

Der geschäftsführende Gesellschafter vertrete die Gesellschaft nach außen; ihm werde von sämtlichen Gesellschaftern eine Generalvollmacht ausgestellt, durch die er ermächtigt werde, alle mit der Verwaltung des der Gesellschaft unterzogenen Vermögens verbundenen Geschäfte vorzunehmen. Die Befugnis zum Abschluss von Tausch-, Verkaufs- und Kaufverträgen über unbewegliches Gut, die Gewährung oder Aufnahme von Darlehen, werde ihm nur mit der Beschränkung eingeräumt, dass der in Frage kommende Wert ein Vierzigstel des Einheitswertes nicht überschreiten dürfe. Der Vollmachtsträger sei befugt, seine Vertretungsbefugnis unter seiner Verantwortung an eine Person seines Vertrauens für einzelne Geschäfte oder Gruppen von Geschäften zu übertragen (Punkt VII.).

Die ordentliche Vollversammlung der Gesellschafter werde einmal im Jahr zur Überprüfung der Jahresbilanz und Beschlussfassung darüber einberufen. Außerdem sei die Vollversammlung einzuberufen, wenn der Beirat es als notwendig erachte. Insbesondere sei der Vollversammlung vorbehalten, über Tausch-, Kauf- und Verkaufsverträge, Aufnahme und Gewährung von Darlehen, zu beschließen, wenn der in Betracht kommende Wert ein Vierzigstel des Einheitswertes übersteige (Punkt VIII).

Ein Gesellschafterbeschluss komme mit absoluter Mehrheit der Stimmen zu Stande, die nach der Größe der Anteile der Gesellschaft berechnet werde (Punkt XI.).

Jeder Gesellschafter habe das Recht, Bücher und Papiere der Gesellschaft einzusehen und Aufklärung über die Geschäftsvorfälle zu verlangen (Punkt XII.).

An Gewinn und Verlust würden die Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Anteile teilnehmen (Punkt XIII.).

Mit Generalvollmacht vom 23. September 1986 hätten die Miteigentümer der Besitzgemeinschaft die Herren Dr. Alvise, Dr. Alessandro, Dr. Antonio, Dr. Aurelio und Giovanni F zur Verwaltung des Liegenschaftsbesitzes gemäß §§ 836 ff ABGB beauftragt und ermächtigt, wobei davon unter anderem auch das Treffen aller Maßnahmen im Rahmen der Verwaltung und Geschäftsführung der Forstbesitzgemeinschaft erfasst sei. Die genannten Personen hätten das Recht, diese Vollmacht eingeschränkt oder uneingeschränkt an dritte Personen weiterzugeben. Dieses Recht sei in Form einer Substitutionsvollmacht vom 17. November 1986 ausgeübt und die Vollmacht an die Herren Dr. Alessandro und Giovanni F weitergegeben worden. Diese beiden Gesellschafter seien berechtigt und ermächtigt, namens der generalbevollmächtigten Geschäftsführer bzw. Miteigentümer, daher auch namens und für die "Forstbesitzgemeinschaft P" und die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, entweder allein oder beide gemeinsam die in der Substitutionsvollmacht näher beschriebenen Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen.

Mit Generalvollmacht vom 5. Jänner 1990 sei Dr. Alessandro F zum alleinigen geschäftsführenden Gesellschafter bestellt worden. Er vertrete seit diesem Zeitpunkt laut dieser Vollmacht als einziger Gesellschafter die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht nach außen. Die laufenden Rechtsgeschäfte im Rahmen der Betriebsführung würden unter dem Namen "Gräfliche F'sche Forstdirektion bzw. Forstbesitzgemeinschaft" getätigt, jedoch immer nur von den generalbevollmächtigten Gesellschaftern abgeschlossen bzw. unterzeichnet. So sei z.B. unter der Bezeichnung "Gräfliche F'sche Forstdirektion" eine Nebenstellenanlage bei S in Auftrag gegeben worden, die unter dem Namen des Dr. Alessandro F bei der Post angemeldet worden sei. Diese Anmeldung trage allerdings auch die Firmenbezeichnung "Gräfliche F'sche Forstdirektion". Unter dem Namen der Forstdirektion sei der Mietvertrag für die Telefonanlage bei der Fernmeldegebührenstelle gekündigt worden. Die Bankkonten liefen unter der Bezeichnung "Gräfliche F'sche Forstbesitzgemeinschaft". Der Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Buch- und Betriebsprüfung trage als Name des Abgabepflichtigen "Forstverwaltung F". Der Antrag auf Einzelspartenversicherung sei ebenfalls unter dem Namen "Gräfliche F'sche Forstbesitzgemeinschaft" erfolgt. Die Löhne würden unter dem Namen der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht überwiesen, das Anstellungsdekret eines Bediensteten trage ebenfalls als Kopf die Gesellschaftsbezeichnung. Sämtliche Schreiben seien vom Geschäftsführer unterzeichnet.

Der Beschwerdeführer habe seinen ordentlichen Wohnsitz in V; bis 31. Dezember 1993 sei er in einem Dienstverhältnis zur V-Gas gestanden und beziehe gegenwärtig vom Istituto Nazionale di Pervidenza per i Dirigenti di Aziendi Industriali - I.N.P.D.A.I. - eine Pension, von welcher nach dem Gesetz Beiträge zum Servizio Sanitario Nazionale abgeführt würden.

Die Feststellungen über die laufenden Rechtsgeschäfte würden sich aus den von Mag. K., einem Bediensteten der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten, mit Schreiben vom 16. November 1994 der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen ergeben; die Feststellungen bezüglich der vertraglichen Regelung der Gesellschaft seien dem Akt der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt entnommen worden.

In rechtlicher Hinsicht verwies die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 2 BSVG (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juni 1991, Zl. 90/08/0197, VwSlg. 13.457/A):

Für die Versicherungspflicht eines Gesellschafters komme es danach nur darauf an, ob er auf Grund der rechtlichen Gegebenheiten aus der Betriebsführung (Bewirtschaftung) als solcher im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet werde. Hiebei werde im Allgemeinen zu prüfen sein, ob ein wirksamer Gesellschaftsvertrag (ausdrücklich oder auch nur konkludent) abgeschlossen und in der Folge nicht in den für ein Gesellschaftsverhältnis wesentlichen Elementen abgeändert worden sei, und ob der Gesellschafter, um dessen Versicherungspflicht es gehe, nach der Vertragsgestaltung, subsidiär nach den dispositiven Bestimmungen des Gesellschaftsrechtes, aus der Betriebsführung als solcher berechtigt und verpflichtet werde. Eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht sei dann Außengesellschaft, wenn die Gesellschafter im Rechtsverkehr mit Dritten als Gesellschaft auftreten würden, d.h. Rechtsgeschäfte im Namen der Gesellschaft (der Gesellschafter) abgeschlossen würden. Eine bloße Innengesellschaft liege vor, wenn die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach außen nicht in Erscheinung trete, sondern die Gesellschafter im eigenen Namen, jedoch auf gemeinsame Rechnung der übrigen (also im Verhältnis zum Dritten als indirekte Stellvertreter) auftreten würden. Betreibe eine als bloße Innengesellschaft gestaltete Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, so werde er dennoch auf Rechnung und Gefahr aller jener Gesellschafter geführt, die (wechselweise) nach außen hin im eigenen Namen, aber auf gemeinsame Rechnung der Übrigen auftreten würden. Nur dann, wenn der Gesellschafter, um dessen Versicherungspflicht es gehe, ein reiner Innengesellschafter sei (d.h. ein Gesellschafter dieser bloßen Innengesellschaft, der auch nicht im eigenen Namen im Rahmen der Betriebsführung Geschäfte abschließe), und er daher aus der Betriebsführung im Außenverhältnis nicht berechtigt und verpflichtet wird, sei eine Betriebsführung auf seine Rechnung und Gefahr im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG zu verneinen.

Aus dem festgestellten Sachverhalt gehe nach Auffassung der belangten Behörde eindeutig hervor, dass die Gesellschafter im Rechtsverkehr mit Dritten als Gesellschaft auftreten, d.h. dass die Rechtsgeschäfte im Namen der Gesellschaft abgeschlossen würden. Bei der vorliegenden Gesellschaft nach bürgerlichem Recht handle es sich daher um eine Außengesellschaft, wobei jeder einzelne Gesellschafter der Versicherungspflicht unterliege. Daran ändere auch die Bestellung eines Geschäftsführers, der Verwalter der Miteigentumsanteile sei, nichts.

Für den Zeitraum ab 1. Jänner 1994 sei noch zu klären gewesen, ob die Versicherungspflicht der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Erstbeschwerdeführers in Österreich den österreichischen Rechtsvorschriften zuzuordnen sei. Dazu sei zunächst anzumerken, dass für die Anwendung der Zuordnungsregelungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 dem Bezug einer Pension keine Bedeutung zukomme. Im vorliegenden Fall unterliege der Beschwerdeführer auf Grund seiner (ehemaligen) Erwerbstätigkeit in Italien einem Sondersystem für Beamte, welche vom sachlichen Geltungsbereich nach Art. 4 Abs. 4 der genannten Verordnung nicht erfasst sei. Er sei daher nicht als Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung anzusehen. Die Versicherungspflicht für die selbstständige Erwerbstätigkeit (in Österreich) sei daher für den Zeitraum ab 1. Jänner 1994 nach Art. 13 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 den österreichischen Rechtsvorschriften zuzuordnen.

2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen zweitangefochtenen Bescheid vom 29. Dezember 1995 (zur Zl. 96/08/0067) sprach die belangte Behörde - in Abänderung des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten - aus, dass der Beschwerdeführer ab 1. Jänner 1988 der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung gemäß § 2 BSVG unterliege.

Die Begründung dieses Bescheides entspricht im Wesentlichen der unter Punkt 1. wiedergegebenen Begründung. Im Gegensatz zu dieser Begründung wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer als Generalbevollmächtigter der Gesellschaft mit Substitutionsvollmacht vom 17. November 1986 diese Vollmacht an Dr. Alessandro und Giovanni F substituiert habe. Der Beschwerdeführer habe seinen ordentlichen Wohnsitz in V, sei hauptberuflich Professor an der Akademie für Wissenschaften und als solcher nach den Bestimmungen des italienischen Sozialversicherungsrechtes in der Höchstbemessungsgrundlage pflichtversichert. Auf Grund seiner Erwerbstätigkeit in Italien unterliege er einem Sondersystem für Beamte, welche vom sachlichen Geltungsbereich nach Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht erfasst seien. Er sei daher nicht als Arbeitnehmer im Sinne der genannten Verordnung anzusehen. Die Versicherungspflicht für die selbstständige Erwerbstätigkeit im Rahmen der vorliegenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei daher für den Zeitraum ab 1. Jänner 1994 nach Art. 13 Abs. 2 lit. b dieser Verordnung ebenfalls den österreichischen Rechtsvorschriften zuzuordnen.

3. Mit dem im Instanzenzug ergangenen drittangefochtenen Bescheid vom 29. Dezember 1995 (zur Zl. 96/08/0068) sprach die belangte Behörde - in Abänderung des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten - aus, dass Giuliano F in der Zeit vom 1. Jänner 1988 bis 30. September 1989 der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung gemäß § 2 BSVG unterlegen sei.

Auch die Begründung dieses Bescheides entspricht im Wesentlichen der unter Punkt 1. wiedergegebenen Begründung. Der im Spruch Genannte sei am 15. März 1994 verstorben; er habe seinen ordentlichen Wohnsitz in Venedig gehabt und sei dort Pensionist gewesen. Mit Pachtvertrag vom 29. September 1989 habe er seinen Miteigentumsanteil an seinen Sohn verpachtet. Der verfahrensgegenständliche Zeitraum sei somit auf die Zeit vom 1. Jänner 1988 bis 30. September 1989 einzuschränken gewesen.

4. Gegen diese Bescheide richten sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof.

5. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen. Sie beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden.

6. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hat jeweils eine Gegenschrift erstattet, in der ebenfalls die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden und darüber erwogen:

Die vorliegenden - in den wesentlichen Punkten gleich lautenden - Beschwerden richten sich gegen die Auffassung der belangten Behörde, die gegenständliche Gesellschaft sei eine (reine) Außengesellschaft.

Der Auffassung der belangten Behörde wird entgegengehalten, dass zum einen im Rechtsverkehr mit Dritten nicht "die Gesellschafter", sondern immer nur ein Gesellschafter, nämlich der Generalbevollmächtigte, häufig sogar im eigenen Namen, aufgetreten sei. Auch sei durch die unterschiedlichen Namensbezeichnungen der Gesellschaft ("F'sche Forstdirektion", "Forstbesitzgemeinschaft", "Forstverwaltung F", "Forstbesitzgemeinschaft P", "Herrschaft P", "Besitzgemeinschaft F" und viele andere mehr) nicht zu entnehmen, wer die Repräsentanten und Eigentümer der Gesellschaft seien. Aus dem Umstand, dass der geschäftsführende Gesellschafter auch (aber nicht ausschließlich) unter einem bestimmten Firmennamen aufgetreten sei, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass es sich bei der vorliegenden Gesellschaft bürgerlichen Rechtes um eine "Außengesellschaft" handle. Diesbezüglich werde auch auf das Schreiben der Sozialreferenten der Landwirtschaftskammer Mag. K. vom 16. November 1994 verwiesen, mit dem sich die belangte Behörde ebenso wenig auseinander gesetzt habe, wie mit dem Ergebnis der vom Landeshauptmann von Kärnten durchgeführten mündlichen Verhandlung und den dort getroffenen Feststellungen. Für die Frage der Versicherungspflicht eines Gesellschafters nach dem BSVG komme es darauf an, ob er auf Grund der rechtlichen Gegebenheiten aus der Betriebsführung als solcher im Außenverhältnis berechtigt oder verpflichtet werde. Wenn ein Gesellschafter, um dessen Versicherungspflicht es im konkreten Anlassfall gehe, ein reiner Innengesellschafter sei (d.h. ein Gesellschafter dieser Innengesellschaft, der auch nicht im eigenen Namen im Rahmen der Betriebsführung Geschäfte abschließe), und er daher aus der Betriebsführung im Außenverhältnis nicht berechtigt und verpflichtet werde, so sei die Betriebsführung auf seine Rechnung und Gefahr im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG zu verneinen. Für diese Frage sei in erster Linie der Inhalt des Gesellschaftsvertrages maßgebend. Es sei darauf abzustellen, ob denjenigen Gesellschaftern, welche die Wirtschafts- und Betriebsführung anderen überlassen hätten, auch Mitwirkungs- und Kontrollrechte zustünden, welchen Umfang diese Rechte hätten oder ob ihnen lediglich Gewinnbeteiligungen zustünden. Die belangte Behörde habe zwar den Inhalt des Gesellschaftsvertrages vom 20. September 1980, die Generalvollmacht vom 23. September 1986, die Substitutionsvollmacht vom 17. November 1986 und die Generalvollmacht vom 5. Jänner 1990 wiedergegeben, jedoch keiner rechtlichen Beurteilung unterzogen.

In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer nach Art. I des Gesellschaftsvertrages in der Verfügung über ihre Miteigentumsanteile schuldrechtlich gebunden seien. Diesbezüglich hätten sie Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft übernommen (Art. III). Lediglich der generalbevollmächtigte Gesellschafter und die Beiräte seien berechtigt und verpflichtet, Tätigkeiten (auch im eigenen Namen) für die Gesellschaft auszuüben.

Sämtliche Überwachungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis des generalbevollmächtigten Gesellschafters erfolgten durch den Beirat (Art. VI.). Die Mitwirkungsrechte der Beschwerdeführer beschränkten sich lediglich auf die Überprüfung der Jahresbilanz und Beschlussfassung hierüber im Zuge der ordentlichen Vollversammlung, welche einmal im Jahr einberufen werde (Art. VIII.). Anlässlich dieser Vollversammlung werde auch die Ausschüttung allfälliger Gewinne vorgenommen oder die Verlustrechnung erstattet (Art. XIII. und XIV.). Bezüglich der Vorbehaltsrechte nach Art. VIII Abs. 1 vierter Satz des Gesellschaftsvertrages sei festzuhalten, dass solche Beschlüsse in den letzten Jahrzehnten nie mehr hätten gefasst werden müssen. Die Beschwerdeführer seien daher reine Innengesellschafter, die der Pensionsversicherungspflicht nicht unterlägen.

Diese Ausführungen sind nicht geeignet, den Beschwerden zum Erfolg zu verhelfen.

Auf Grund des BSVG sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung u.a. Personen pflichtversichert, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird (§ 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG).

Obwohl es für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, nicht ausreicht festzustellen, wem das Eigentum an den land(forst)wirtschaftlichen Flächen, auf denen der Betrieb geführt wird, zukommt, ist doch entsprechend dem Gegenstand der Betriebsführung schon nach sachenrechtlichen Grundsätzen das Eigentum (Miteigentum) an den land(forst)wirtschaftlich genützten Grundflächen die primär ausschlaggebende rechtliche Gegebenheit für die Zurechnung von Rechten und Pflichten aus der Betriebsführung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 4. Juni 1982, Zl. 81/08/0051).

Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung setzt rechtswirksame (und rechtswirksam bleibende) dingliche (z.B. durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische (z.B. durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahe kommenden, Vereinbarung zwischen Miteigentümern) Rechtsakte mit der Wirkung voraus, dass statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer (bzw. bei Vereinbarung zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein) aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 20. Oktober 1988, Zl. 87/08/0119, und vom 3. Juli 1990, Zl. 88/08/0248).

Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer eines forstwirtschaftlichen Besitzes ("Forstbesitzgemeinschaft P."); sie sind auch Gesellschafter der zur gemeinsamen Verwaltung und Bewirtschaftung dieser Besitzgemeinschaft gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechtes. Ihrer Auffassung nach wird der Besitz auf Grund der Änderung des Gesellschaftsvertrages vom 8. Oktober 1947 (Novelle vom 20. September 1980) nicht auf ihre Rechnung und Gefahr geführt, da die Miteigentümer als Gesellschafter die Führung des Betriebes einem der Gesellschafter, der nach außen hin allein auftrete und aus den geschlossenen Geschäften auch allein verpflichtet werde, übertragen hätten. Damit sei eine reine Innengesellschaft begründet worden.

Ob und unter welchen Voraussetzungen es bei den gegebenen Eigentumsverhältnissen zu einer Änderung der eigentumsrechtlichen Zuordnung durch Gründung einer solchen Gesellschaft überhaupt hätte kommen können, braucht im Beschwerdefall nicht näher untersucht zu werden, da eine reine Innengesellschaft nicht vorliegt:

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 18. Juni 1991, VwSlg. Nr. 13.457/A, u.a. mit der Versicherungspflicht der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes auseinander gesetzt. Eine Außengesellschaft ist dabei eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes dann, wenn die Gesellschafter im Rechtsverkehr mit Dritten als Gesellschaft auftreten, d.h. Rechtsgeschäfte im Namen der Gesellschaft (der Gesellschafter) abgeschlossen werden. Eine bloße Innengesellschaft liegt vor, wenn die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes nach außen nicht in Erscheinung tritt, sondern die Gesellschafter im eigenen Namen, jedoch auf gemeinsame Rechnung der Übrigen (also im Verhältnis zum Dritten als indirekte Stellvertreter) auftreten. Betreibt eine als bloße Innengesellschaft gestaltete Gesellschaft bürgerlichen Rechtes einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, so wird er dennoch auf Rechnung und Gefahr aller jener Gesellschafter bzw. jenes Gesellschafters geführt, die (wechselweise) nach außen hin im eigenen Namen, aber auf gemeinsame Rechnung der Übrigen auftreten. Nur dann, wenn der Gesellschafter, um dessen Versicherungs- und Beitragspflicht es geht, ein reiner Innengesellschafter ist (d.h. ein Gesellschafter dieser bloßen Innengesellschaft, der auch nicht im eigenen Namen im Rahmen der Betriebsführung Geschäfte abschließt) und er daher aus der Betriebsführung im Außenverhältnis nicht berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Betriebsführung auf seine Rechnung und Gefahr im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG zu verneinen.

Sollen somit nicht alle Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts versicherungspflichtig im hier maßgebenden Sinne sein, so müsste die Gesellschaft in erster Linie eine reine Innengesellschaft sein. Dies ist hier aber schon deshalb nicht der Fall, weil - wie die belangte Behörde festgestellt hat und in der Beschwerde nicht bestritten wird - die Gesellschaft unter ganz unterschiedlichen Bezeichnungen "als solche" nach außen in Erscheinung getreten ist. Damit konnte zwar die Gesellschaft als solche mangels Rechtspersönlichkeit nicht Vertragspartner des jeweiligen Rechtsgeschäftes werden, wohl aber wurden dadurch alle Gesellschafter der unter einer gemeinsamen Bezeichnung auftretenden Gesellschaft aus solchen Rechtsgeschäften berechtigt und verpflichtet und daher eine Änderung der sich aus den eigentumsrechtlichen Verhältnissen ergebenden Zurechnung nicht bewirkt. Entscheidend ist dabei nicht, dass immer nur bestimmte Gesellschafter für die Gesellschaft auf diese Weise aufgetreten sind, sondern dass diese Gesellschafter durch die Verwendung einer bestimmten, die Gesellschaft kennzeichnenden Bezeichnung (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. April 1991, Zl. 90/15/0174, m.w.H.) und daher nicht (nur) im eigenen Namen aufgetreten sind. Es wurde aber die "Gesellschaft" im Sinne der Gesamtheit der Gesellschafter als im Rechtsverkehr letztlich aus dem Rechtsgeschäft jeweils Berechtigte bzw. Verpflichtete offen gelegt. Damit kann aber von einer reinen Innengesellschaft nicht die Rede sein, wofür im Übrigen auch der eingangs auszugsweise wiedergegebene Gesellschaftsvertrag keinen Hinweis gibt. Dass nach den geschaffenen Vereinbarungen manche Gesellschafter auch zum Tätigwerden für die Übrigen berechtigt und verpflichtet wurden, während andere, ohne Tätigkeiten für die Gesellschaft zu entfalten, sich auf die Lukrierung ihres Anteils am Gewinn und am Verlust (gleich einer Kapitalanlage) beschränken konnten, vermag daran nichts zu ändern, insbesondere erhält die Gesellschaft durch die Einbeziehung von nicht selbst in der Gesellschaft aktiv mitarbeitenden Gesellschaftern noch nicht den Charakter einer reinen Innengesellschaft.

Zu einer weiteren (Verfahrens-)Rüge ist auszuführen, dass die Unterlagen über die abgeschlossenen Rechtsgeschäfte der belangten Behörde vom Sozialreferenten der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten mit Schreiben vom 16. November 1994 vorgelegt wurden. Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften rügen, die belangte Behörde hätte sich mit diesen Ausführungen ebenso wie mit dem Ergebnis der vom Landeshauptmann von Kärnten durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht auseinander gesetzt, ist ihnen zu erwidern, dass die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan wurde.

Erst- und Zweitbeschwerdeführer bringen ferner vor, die belangte Behörde habe sich mit der Frage auseinander gesetzt, ob ab 1. Jänner 1994 die Versicherungspflicht der selbstständigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführer (in Österreich) den österreichischen Rechtsvorschriften zuzuordnen sei. Da diese Frage weder in erster noch in zweiter Instanz Gegenstand des Verfahrens gewesen sei, hätte die belangte Behörde über diese Frage nicht entscheiden dürfen.

Auf diese Vorbringen ist zu erwidern, dass sie den Begriff der "Sache" verkennen: die Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde wird davon bestimmt, über welche Sache (d.h. über welchen Gegenstand ihres Abspruchs) die Vorinstanzen entschieden haben und ob der Entscheidungsgegenstand durch die Berufung allenfalls eingeschränkt worden ist. Gegenstand der in den Beschwerdefällen zu beurteilenden Verfahren war die (jeweils zeitraumbezogen zu beurteilende) Pensionsversicherungspflicht nach dem BSVG in Ansehung des ersten und zweiten Beschwerdeführers, sowie des verstorbenen Giuliano F., welcher durch die drittbeschwerdeführende Verlassenschaft repräsentiert wird. Da die Vorinstanzen darüber jeweils ab 1. Jänner 1988 in Form eines in die Zukunft offenen Abspruchs entschieden hatten und dies dazu führt, dass der Ausspruch für einen in die Zukunft reichenden Zeitraum so lange gilt, als nicht die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse eine Änderung erfahren (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 8. April 1987, Zl. 85/08/0027, vom 7. Juli 1992, Zl. 92/08/0124, u.v.a.), hatte die belangte Behörde jedenfalls über einen Zeitraum vom 1. Jänner 1988 bis zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides (oder bis zu einem von ihr gewählten, dann aber im Bescheid zum Ausdruck zu bringenden früheren Zeitpunkt) abzusprechen. Dabei hatte die belangte Behörde für Zeiträume ab 1. Jänner 1994 auch das Gemeinschaftsrecht, insbesondere die VO (EWG) 1408/71 unabhängig von deren Handhabung durch die Vorinstanzen jedenfalls zu beachten und anzuwenden. Dass die belangte Behörde die Zuständigkeit des österreichischen Sozialversicherungsträgers zu Unrecht bejaht hätte, wird von den Beschwerdeführern weder behauptet noch ist dies dem Verwaltungsgerichtshof erkennbar.

Auch in dem Umstand, dass die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt (und daher auch die belangte Behörde) nur über die Versicherungspflicht von drei Gesellschaftern (den Beschwerdeführern) abgesprochen hat, kann keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.

Auf Grund dieser Erwägungen erweisen sich die vorliegenden Beschwerden als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen waren.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt steht kein Ersatz des Schriftsatzaufwandes zu (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 21. Juni 2000, Zl. 96/08/0008).

Wien, am 20. Dezember 2001

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996080066.X00

Im RIS seit

08.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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