Norm
JN §55 Satz2Rechtssatz
Keine Bagatellsache, wenn nur 10,-- S als Ersatz für vom Kläger bisher geleistete Teilzahlung von Spitalskosten im Betrage von 630,-- S gewährt werden. Ob dem Kläger die subjektive Berechtigung zur Geltendmachung des Anspruchsrestes fehlt, ist unentscheidend. Maßgebend nach § 55 JN ist allein die Höhe des behaupteten, noch nicht berichtigten Anspruches.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0041542Dokumentnummer
JJR_19520702_OGH0002_0030OB00421_5200000_001