RS OGH 1952/7/2 3Ob421/52, 3Ob587/90, 7Ob678/90, 1Ob501/91, 1Ob515/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1952
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Norm

JN §55 Satz2
ZPO §452 Abs1

Rechtssatz

Keine Bagatellsache, wenn nur 10,-- S als Ersatz für vom Kläger bisher geleistete Teilzahlung von Spitalskosten im Betrage von 630,-- S gewährt werden. Ob dem Kläger die subjektive Berechtigung zur Geltendmachung des Anspruchsrestes fehlt, ist unentscheidend. Maßgebend nach § 55 JN ist allein die Höhe des behaupteten, noch nicht berichtigten Anspruches.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 421/52
    Entscheidungstext OGH 02.07.1952 3 Ob 421/52
  • 3 Ob 587/90
    Entscheidungstext OGH 28.11.1990 3 Ob 587/90
    tw abweichend; nur: Ob dem Kläger die subjektive Berechtigung zur Geltendmachung des Anspruchsrestes fehlt, ist unentscheidend. Maßgebend nach § 55 JN ist allein die Höhe des behaupteten, noch nicht berichtigten Anspruches. (T1) Beisatz: Der Wert des Streitgegenstandes der Klage, die vom betreibenden Gläubiger gegen den Drittschuldner eingebracht wird, ist nur der überwiesene Teil, nicht aber gemäß § 55 Abs 3 JN der Gesamtbetrag der noch unberichtigten gepfändeten Forderung. (T2) Veröff: SZ 63/213
  • 7 Ob 678/90
    Entscheidungstext OGH 10.01.1991 7 Ob 678/90
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 1 Ob 501/91
    Entscheidungstext OGH 20.03.1991 1 Ob 501/91
    Abweichend; nur T1; Beis wie T2
  • 1 Ob 515/91
    Entscheidungstext OGH 20.03.1991 1 Ob 515/91
    Abweichend; nur T1; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0041542

Dokumentnummer

JJR_19520702_OGH0002_0030OB00421_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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