Norm
AußStrG §166Rechtssatz
Eine Genehmigung im Sinne des § 166 AußStrG kann nicht erfolgen, wenn derjenige, der nach dem Inhalt des Erbübereinkommens eine Verpflichtung übernommen hat, das Abhandlungsprotokoll nicht unterschrieben und eine verbindliche Willenserklärung bestritten hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0008261Dokumentnummer
JJR_19520702_OGH0002_0010OB00507_5200000_001