TE Vwgh Erkenntnis 2001/12/20 2001/16/0484

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Veröffentlicht am 20.12.2001
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Index

E6J;
L37013 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Niederösterreich;

Norm

61997CJ0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;
Getränke- und SpeiseeissteuerG NÖ 1992 §5 Abs3;
Getränke- und SpeiseeissteuerG NÖ 1992 §5 Abs5;

Beachte

Siehe:2001/16/0449 E 17. Oktober 2001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der M GmbH in V, vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Wirtschaftsprüfer in 1090 Wien, Kolingasse 19, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 24. August 2001, Zl. IVW3-BE-3121301/007-00, betreffend Getränkesteuer für 1999 (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde L, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde und dem ihr angeschlossenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin begehrte mit Eingabe vom 10. März 2000 die Nullfestsetzung und Rückzahlung eines Guthabens bezüglich der Getränkesteuer für 1999; gleichzeitig gab sie eine Getränkesteuerjahresabrechnung ab und berief sich auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-437/97.

Der Antrag wurde abgewiesen, eine gegen die Abweisung erhobene Berufung blieb ohne Erfolg.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die gegen die abweisliche Berufungsentscheidung erhobene Vorstellung ebenfalls abgewiesen, und zwar im Kern der Begründung mit dem Argument, die Anträge seien erst nach Ergehen des Urteiles des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften gestellt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich u.a. in ihrem Recht auf gesetzmäßige Festsetzung und entsprechende Rückzahlung der Getränkesteuer verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit Rücksicht auf das von der Beschwerdeführerin selbst genannte Datum der Antragstellung (10. März 2000) gleicht der vorliegende Fall dem mit hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2001, Zl. 2001/16/0449, entschiedenen. Darin hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass die vom Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-437/97, Slg. 2000, I-1157, geforderte Antragstellung vor Null Uhr des 9. März 2000 erfolgt sein muss, um in den Anwendungsbereich der vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eröffneten Möglichkeit, sich auf das genannte Urteil zu berufen, zu gelangen.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie hätte gemäß § 5 Abs 3 und 5 NÖ Getränke- und Speiseeissteuergesetz 1992 eine Jahresabrechnung bis 31. März 2000 abgeben können, ist dies deshalb ohne Belang, weil sie keinesfalls gehalten war, bis zu diesem Zeitpunkt zuzuwarten. Insofern bedarf es auch nicht der von der Beschwerdeführerin gewünschten Anrufung des EuGH: die noch offene Frist hinderte die Beschwerdeführerin nicht, schon vorher, insbesondere vor dem 9. März, einen Rechtsbehelf zu ergreifen.

Somit ergibt sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Wien, am 20. Dezember 2001

Gerichtsentscheidung

EuGH 61997J0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160484.X00

Im RIS seit

21.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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