Norm
AngG §27 DRechtssatz
Das Vorliegen eines Sondervertrages konnte nur zu einer Kündigung nach Maßgabe des WirtschaftssäuberungsG führen, kann aber nicht vor dem ordentlichen Gericht oder dem Arbeitsgericht als Entlassungsgrund im Sinne des § 27 AngG dienen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Arbeitsverhältnis, Dienstverhältnis, Rechtsweg, Zulässigkeit, Geltendmachung, Verfahren, wichtiger GrundEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0029244Dokumentnummer
JJR_19520702_OGH0002_0020OB00500_5200000_002