Norm
ABGB §431Rechtssatz
Ein arglistiges Handeln des Pfandgläubigers liegt auch dann vor, wenn er ein exekutives Pfandrecht an Liegenschaften zu erwerben sucht, von denen ihm aus Mitteilung des Pfandschuldners oder aus der im Grundbuch ersichtlichen, aus formellen Gründen erfolgten Abweisung eines Eigentumseinverleibungsgesuches bekannt ist, daß sie aus dem Vermögen des Pfandschuldners ausgeschieden sind (gl Rechtssatz für das Vertragspfand SZ 10/82).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0002525Dokumentnummer
JJR_19520702_OGH0002_0020OB00482_5200000_001