RS OGH 1952/7/2 2Ob482/52

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Veröffentlicht am 02.07.1952
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Norm

ABGB §431
ABGB §870
EO §87 ff

Rechtssatz

Ein arglistiges Handeln des Pfandgläubigers liegt auch dann vor, wenn er ein exekutives Pfandrecht an Liegenschaften zu erwerben sucht, von denen ihm aus Mitteilung des Pfandschuldners oder aus der im Grundbuch ersichtlichen, aus formellen Gründen erfolgten Abweisung eines Eigentumseinverleibungsgesuches bekannt ist, daß sie aus dem Vermögen des Pfandschuldners ausgeschieden sind (gl Rechtssatz für das Vertragspfand SZ 10/82).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0002525

Dokumentnummer

JJR_19520702_OGH0002_0020OB00482_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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