Norm
ABGB §186Rechtssatz
Den Pflegeeltern kommt nur gegen die ihnen selbst erteilten Aufträge, zB auf Herausgabe des Kindes, ein Rekursrecht zu, damit sie etwa geltend machen können, daß die Herausgabe des Kindes nicht möglich sei, weil sich das Kind nicht mehr bei ihnen befinde, schwer krank sei oder dergleichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0006508Dokumentnummer
JJR_19520702_OGH0002_0010OB00531_5200000_001