Norm
ZPO §419 ARechtssatz
Ein Antrag auf Berichtigung eines Spruchrepertoriums ist unzulässig, weil der Beschluß über die Eintragung eines Rechtssatzes in das Spruchrepertorium keinen Teil der Entscheidung bildet, sondern ein Internum des OGH, das nur zur Vereinfachung der geschäftsmäßigen Manipualtion in die Urteilsgründe aufgenommen zu werden pflegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0041534Dokumentnummer
JJR_19520703_OGH0002_0040OB00005_5200000_001