RS OGH 1952/7/3 4Ob5/52

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Veröffentlicht am 03.07.1952
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Norm

ZPO §419 A

Rechtssatz

Ein Antrag auf Berichtigung eines Spruchrepertoriums ist unzulässig, weil der Beschluß über die Eintragung eines Rechtssatzes in das Spruchrepertorium keinen Teil der Entscheidung bildet, sondern ein Internum des OGH, das nur zur Vereinfachung der geschäftsmäßigen Manipualtion in die Urteilsgründe aufgenommen zu werden pflegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0041534

Dokumentnummer

JJR_19520703_OGH0002_0040OB00005_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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