Norm
B-VG Art89Rechtssatz
Das Recht jedes Gerichtes bei Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung den VerfGH anzurufen, darf nicht durch ein instanzmäßig übergeordnetes Gericht beseitigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0053792Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.02.2013