Norm
ZPO §502 Abs2 BaRechtssatz
Dadurch, daß das Erstgericht dem Kläger einen über der Bagatellgrenze liegenden Betrag zugesprochen hat, der Beklagte das Urteil aber nur hinsichtlich eines unter Bagatellgrenze liegenden Betrages angefochten und das Berufungsgericht daher über einen Forderungsteilbetrages unter der Bagattelgrenze entschieden hat, ist die Sache nich nicht zur Bagatellsache geworden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0042368Dokumentnummer
JJR_19520703_OGH0002_0040OB00083_5200000_002