Norm
ABGB §1233 DRechtssatz
Die allgemeine Gütergemeinschaft zwischen Lebenden wirkt nur inter partes. Es kann daher auch ein Gattenteil für sich allein vermögensrechtliche Forderungen begründen und erwerben, ebenso wie jeder Ehegatte für sich allein verpflichtungsfähig bleibt. Eine von ihm allein erworbene Forderung kann der Ehegatte daher auch allein gegen seine Schuldner geltend machen, ohne daß ihm mangelnde Klagslegitimation eingewendet werden könnte. Das Eigentum der in allgemeiner Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten ist schlichtes Miteigentum ohne Bruchteile. Dem österreichischen Recht ist ein Eigentum zur gesamten Hand unbekannt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
GesamthandschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0022320Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.07.2022