Beisatz: Die zum Unternehmen gehörigen Einzelsachen verlieren aber nicht ihre Eigenschaft als bewegliche oder unbewegliche Sachen. (T1) = NZ 1975,13 = EvBl 1975/132 S 263 = JBl 1975,208
Beisatz: Es kann daher das Recht am Unternehmen als solches nach den für bewegliche Sachen geltenden Vorschriften durch Einräumung der Unternehmerstellung übertragen werden. (T2)