Norm
ABGB §1091 CRechtssatz
§ 575 Abs 3 ZPO bezieht sich nur auf die im § 560 ZPO angeführten Bestandgegenstände. Ein Unternehmen ist jedoch als bewegliche Sache anzusehen. § 575 Abs 3 ZPO ist daher auf die Räumung eines gepachteten Unternehmens nicht anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0024988Dokumentnummer
JJR_19520709_OGH0002_0010OB00568_5200000_002