Norm
ABGB §647Rechtssatz
Wenn den Beschwerten ein Berechtigter gegenübersteht, der einen Anspruch auf die Leistung hat, dann handelt es sich um keinen Auftrag, um keine Auflage, sondern um ein Vermächtnis eines Rechtes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0012600Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021