RS OGH 1952/7/9 3Ob404/52 (3Ob419/52)

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Veröffentlicht am 09.07.1952
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Norm

EO §346 Abs1
EO §353 Abs1 IA
EO §353 Abs1 IB

Rechtssatz

Wenn die Abnahmeexekution fruchtlos verlaufen ist, weil sich die Annahme des betreibenden Gläubigers, der Verpflichtete habe diese Sachen in seiner Gewahrsame, als unrichtig erwies, kann ein Exekutionsantrag nach §§ 353, 354 EO gestellt werden (entgegen der Entscheidung SZ V 270).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0004366

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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