Norm
EO §346 Abs1Rechtssatz
Wenn die Abnahmeexekution fruchtlos verlaufen ist, weil sich die Annahme des betreibenden Gläubigers, der Verpflichtete habe diese Sachen in seiner Gewahrsame, als unrichtig erwies, kann ein Exekutionsantrag nach §§ 353, 354 EO gestellt werden (entgegen der Entscheidung SZ V 270).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0004366Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012