RS OGH 1952/7/10 4Ob90/52

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1952
beobachten
merken

Norm

ABGB §1162 II
AngG §25
VerbotsG 1945 §14

Rechtssatz

Auch wenn ein Dienstgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit der unrichtigen Begründung verweigert, daß es durch Zeitablauf erloschen sei, stellt er nur eine nach seiner Meinung eingetretene Rechtsfolge deklaratorisch fest. Nichts destoweniger gilt seine Erklärung als Entlassung, auch wenn sich nachher herausstellt, daß die Annahme, das Dienstverhältnis sei automatisch erloschen, unrichtig war. Die zu Unrecht abgegebene Erklärung des Dienstgebers, der Dienstnehmer gelte als im Sinne des § 14 VerbotsG 1945 entlassen, ist daher als eine Entlassungserklärung nach § 25 AngG zu werten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 90/52
    Entscheidungstext OGH 10.07.1952 4 Ob 90/52

Schlagworte

SW: Angestellte, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Arbeitsverhältnis, unzulässig, grundlos, unbegründet, unrechtmäßig, Auslegung, Interpretation, Willenserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0028549

Dokumentnummer

JJR_19520710_OGH0002_0040OB00090_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten