Norm
EheG §115 Abs5Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 115 Abs 3 und 5 EheG schließen nicht aus, daß durch eine nachträgliche Änderung der Statuten einer Pensionskasse (Der Arbeiter und Angestellten der Gemeinde Wien) die dem Ehebande nach geschiedene Gattin schlechter gestellt wird (siehe auch 4 Ob 49/51).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0057842Dokumentnummer
JJR_19520710_OGH0002_0040OB00019_5200000_001