Norm
ABGB §1158 IRechtssatz
Wenngleich im Rechtsstreit über die Unwirksamkeit einer Kündigung die Ansprüche auf das bereits fällige Entgelt mit Leistungsklage geltend gemacht werden könnten, ist dennoch ein Feststellungsinteresse des Klägers bezüglich der künftigen Ansprüche gegeben. Eine Feststellungsklage gemäß § 228 ZPO ist daher zulässig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Auflösung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Prozeß, Kündigungsentschädigung, rechtliches Interesse, Wirksamkeit, Zulässigkeit, Anspruch, Voraussetzung, ZukunftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0028774Dokumentnummer
JJR_19520710_OGH0002_0040OB00085_5200000_001