Index
E3L E09302000;Norm
31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des Hermann E in I, vertreten durch Dr. Klaus Riedmüller, Rechtsanwalt in Innsbruck, Maximilian-Straße 13, gegen den Bescheid der Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Innsbruck vom 23. Oktober 2001, Zl. I-3713/2001, betreffend Getränkesteuer 1999, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerdeschrift, der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides und der beigeschlossenen Beilage ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer erhob am 13. Mai 1998 durch seinen steuerlichen Vertreter gegen den Getränkesteuerbescheid 1997 unter Hinweis auf die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Abgabe Berufung. Ausdrücklich stellte er den Antrag, "die bezahlte Getränkesteuer ab 1.1.1995 zurückzuzahlen, da diese im Falle eines positiven Entscheides des EuGH zu Unrecht entrichtet wurde".
Betreffend das Jahr 1999 reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. November 2000 eine Getränkesteuererklärung ein, wobei die Getränkesteuer für alkoholische Getränke unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 9. März 2000 mit S 0,-- angegeben wurde.
Daraufhin wurde die Getränkesteuer für das Jahr 1999 mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 25. April 2001 mit S 113.351,-- festgesetzt.
Der dagegen erhobenen Berufung wurde durch die belangte Behörde keine Folge gegeben, wobei sie die Meinung vertrat, dass Anträge, dies sich auf vorangegangene Besteuerungsperioden bezogen haben, für die Entscheidung betreffend den verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Wirkung entfalten könnten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht darauf verletzt, keine den europarechtlichen Vorschriften zuwider laufenden Steuern bezahlen zu müssen und vertritt den Standpunkt, auch die Eingabe vom 13. Mai 1998 habe einen "entsprechenden Rechtsbehelf iS. des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 9.3.2000, C-437/97, dargestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Auszugehen ist davon, dass nach dem Inhalt der vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Berufung vom 13. Mai 1998 gegen den Getränkesteuerbescheid 1997 sich der Antrag auf Rückzahlung der Getränkesteuer nur auf die damals bereits bezahlten Getränkesteuerbeträge (ab 1. Jänner 1995) bezogen hat.
Betreffend das jetzt verfahrensgegenständliche Jahr 1999 hat hingegen der Beschwerdeführer vor dem 9. März 2000 keinen "entsprechenden" Rechtsbehelf eingelegt.
Mit Rücksicht darauf gleicht der vorliegende Fall dem mit hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2001, Zl. 2001/16/0449, entschiedenen. Darin hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass die vom Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-437/97, Slg. 2000, I-1157, geforderte Antragstellung vor Null Uhr des 9. März 2000 erfolgt sein muss, um in den Anwendungsbereich der vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eröffneten Möglichkeit, sich auf das genannte Urteil zu berufen, zu gelangen.
Somit ergibt sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Im Hinblick auf die durch die oben zitierte hg. Rechtsprechung (vgl. dazu auch das erst jüngst am 29. November 2001 ergangene Erkenntnis Zl. 2001/16/0547) klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
Wien, am 20. Dezember 2001
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001160600.X00Im RIS seit
21.05.2002Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011