Norm
AngG §19 Abs2 II2Rechtssatz
Ein provisorisches Dienstverhältnis auf vorläufig ein Jahr ist kein Dienstverhältnis auf Probe, sondern ein zeitlich begrenztes Dienstverhältnis zur Probe. Ein Probedienstverhältnis im Sinne des § 19 AngG liegt nur dann vor, wenn die fristlose Lösbarkeit während der Probezeit vereinbart ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Probearbeitsverhältnis, Befristung, auf bestimmte Zeit, unbefristet, Auflösung, Ende, Endigung, Beendigung, Angestellte, probeweise, DauerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0028236Dokumentnummer
JJR_19520710_OGH0002_0040OB00094_5200000_001